Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Es ist den Postslellen streng unter sagt, die Marken zu elnem r—m 20 f aetnse. 
ren zu verkausen, als der auf den Marken ausgedruͤckte Werth be 
3. Zur Frankirung von Correspondenzen, welche bel Fuͤtstl. * und Taxis- 
schen Minin aufgegeben werden, können setbstverständlich nur Thurn und Toxiosche 
Freimon ken verwender werden. Ebenso können die in Krenzern ausgeskellten Thurn und 
Toxieschen Marken nur bei den Posistellen derjenigen zum Fnelllich Thurn und Torxieschen 
Postverwaltungsbeziek gehörigen Staaten, welche im 21X.= Guldensusie rechnen, und in 
gleicker Weise die auf Sulbe geoschen laucenden Marken nur in den Theilen des genann- 
ken Postareals, in welchem die 14 Tbolerwährung bellebt, sowie bei den Fürlll. Thurn 
und Toxisschen Poslstellen in den Honsestädten zum Frankicen verwendet werden, widri- 
gensolls die Frankatur als nicht gescheben beteachtet und die milt unrichtigen Marken ver- 
n als unscankict behandelt wied. 
urch vorstebende Bekanntmachung werden die srüheren Veröffentlichungen 
über * 5orcher der Coccespondenz durch Marken ersetze. 
Gresz, den 1. Juli 1853. 
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
c. Geidem,Crispendorf.
	        
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