Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

— 185 — 
37. Bekanntmachung Fürstl. Landesregierung, 
die über das Heimatherecht in den Großherzogthümern Mecklenburg- 
Schwerin und Mecklenburg-Strelih anher ergangenen Mittheilungen 
bekreffend. 
Im weitern Verfolg der Bekannemachungen vom 9. Februar und vom 17. März 
d. J., den Belteitt der Großher zogebümer Mecklenburg= Schwerin und Mecklendurg- 
Sccelih zu der Convention wegen gegenseitiger Uebernahme der Auszuweisenden, d.. d. 
Goeha den 15. Jull 1851, wird auf Grund der in Gemäßheit der Verabredungen in 
Nr. 6. und 7. des Schlusfprookolles, von den betressenden Sraateministerien in Bezug 
aus das dort gelrende Heimothsrecht anher gemachlen Micthellungen Folgendes zur Nach- 
achtung biermie bekannt gemacht. 
1. Die in den belden genonnken Staaken unterm 1. Junl d. J. erlossenen glelch- 
laukenden Derordnungen in Betreff des Erwerbes und Verkustes der Unterthanselgen= 
schast enrbalten im Wesemlichen die in der diesseillgen Höchsllandesberrlichen Verordnung 
vom 7. November 1854 selgestellten Grundsähee und Bestimmungen, jedoch mit solgen- 
den Modisicationen und Abwelchungen: 
Begründet wird die Unterthanselgenschafe durch Gebure im Auslande 
a. aus rechemäßlger Sbe unmletelbar in dem Fall, wenn der Vatker zur Zelc 
berselben an einem Ort des Inlandes selnen sesten Wohnsic hatte, 
b. aus gleicher Ehe mittelbar, 
1) wenn der Vater vor dem vollendeten 24. Lebensjahr des Kindes mie dle- 
sem zurückkehrt und im Inland ein Domicil eewirbt, das Kind auch zu 
dleser Zeic unter seiner vaͤterllchen Gewalt sich besindet, 
2) wenn dos Klnd ohne den Vater vor dem 21. Lebensjohr mindestens eln 
Johr lang dauernd im Inland sich aushälc 
C. auher dee Ehe, wenn dle Mutker zur Zelt der Geburt Mecklenburgerln 
war und das Kind mit der Mutter oder ohne dlese vor dem 21. Lebens- 
johr ein Jahr dauernd im Julande sich aushält. 
Dle Unterthanseigenschaft legielmirter im Ausland geborner Kinder ist durch 
dle Vorausseungen unker a. und b. bedingt.
	        
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