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Als ausgewandert werden auch dlejenlgen Unterthanen betrachtet, welche mit ber
ausdeucklichen Eiklärung, ouswondern zu wollen, ihr Dowicil ausgeben, das Land
ves lossen und entweder in einem deutschen Bundessllaote dos Unce-bonenrecht erwor-
ben, oder außerhalb der deueschen Bundesstaalen ekn Jahr lang sich ausgeholten ha-
ben.
Dle Entlassung aus dem Unterkhonenwerband ersolgk durch eine, und zwer im
Großbherzogebum Mecklenburg. Schwerin von dem Minislerium des Jonern, lm Groß-
herogehum Mecklenburg. Stelih von der Landesreglerung zu ertheilende Urkunde.
II. Zur Ertbeilung von Beschelnlgungen über die Unterthanselgenschaft und dle
Wiedetausnahme sind befugt:
1) in Mecklenburg-Schwerin:
a. alle Ortsobrigkeiten fuͤt Personen, dle in ihrem Verwaltungsbejltk
Heimathsrecht haben, insbesondere: in den Städten und denen Cäm-
merelsgeblet die Magistrate, im Domanlo die Domanialänuer, in der
Ritte, schost dle Besiter der einzelnen Rurtergöcer oder die von donlel-
ben zur Ausübung der Guksobrigkelt speciell beaustragten Perlonen oder
Paimonlalgerichte, in dem Flecken Ludwigslust das dortige Gericht;
b. bie dlrigirende Commissiön des Landarbelr#hauses für olle Indioiduen, wel-
che Mecklenbueger sind oder woren, ober nach den bestehenden Gesetzen
ols belmotholos zu betrachten und Behuse der Eemietelung ihrer Hel-
moth in daß Landarbeitshaus obzuliesern sind;
o. dos Minislerlum des Innern ohne Unteeschied der Personen.
2) In Mecklenburg. Srrelißtz:
a. alle Ortsobrigkeiten;
b. die Landesregierung.
III. Ausländer dürsen in beiden Secaten nur auf Geund der — und zwar
in Mecklenburg. Schwerin vom Minesterium des Innern, und in Mecklenburg. Stie-
liz von der Londestegierung — in jedem besondern Fall erwirkten Ellaubniß im
Inlande copulict werden.
Greiz, den 8. Jull 1853.
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung dot.
Otto. »
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