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Hiernaͤchst hat das Gerlcht mit unndr Vorladung und Abhörung der Zeugen, Vorkadung n
und, sosern dleselben dem Auslande angehören, mie desfallstger Ersuchung an das zullän- * *r nn
dige Gorcche zu verfahren; doch soll es dem Bewelssührer in Anfebung der lebteren Zeu-
gen nachgelassen sein, selbige an elnem vom Prozeßgericht zu bestimmenden Tage zu Ver-
meidung der Kosten der requlsitorlschen Abhörung Behuss der Abhörung mit an Gerlchts-
stelle zu bringen.
Behörden des Inlandes sind verpflichtet, thre Gerschesunterthanen sich wechselselrig
zur Vernehmung zu gestellen; dem Ermessen des Prozehgerlchts bleibt es jedoch anhelm.
gestelle, die zuständige Bebörde des zu vernehmenden Zeugen zur Abhörung zu requlri-
ren, wenn dieser in beträchtlicher Entsernung vom Orte der Prozeßbebörde wohné.
Dem requtrirten Gerlchte sind dle Punkte, worüber die Zeugen zu vernehmen sind
und, falls das Gerlcht ein ausländisches ist, auch dle Förmlichkeiten, dle gegenwärtiges
Geseh vorschrelbt, zur Nochachung. itzuheilen.
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de Vernehmung erfolgt ohne Beisein der Parcelen In folgender Are:
wörderst legt der Richter dem Zeugen mit dem Vorhal#, daß er seine Aussagen
eldlich " bestärken, also sein Gewissen wohl zu bedenken habe, solgende Generolsragen
vor:
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wie er Helße, wie alc % sel, wo er wohne, welchem Stande er angehöre
und wovon er sich nähre?
. ob er mit elner der Porreien blutsverwandt oder verschwägert sel und in wel-
chem Grade?
ob der Ausgong des anhängigen Rechtsstrelces ihm Nuen oder Schaden
bringen könne oder ob er sonst eln Interesse bel diesem Prozeh Habe und
ches?
. ob ihn Jemand daruͤber, wie er selne Aussagen einrichten solle, unterrich-
tet oder ihm sonst zur Ertaunne seines Zeugnisses Anleltung hegeben babe?
. ob ihn Jemand durch Versprechungen und Geschenke zu Ablegung eines
ginssgn Zeznnisses fuͤt den einen oder den andern Streittheil zu vermoͤgen
gesuch
. er k4hat der Srrelkehelle in der *m*é worln er Zeugulß geben solle,
rät hig gewesen, und in welcher Maaße?
und wenn nt'i Zeugen von dem Beweisführer ausgecusen worden sind:
7 ob er sich wegen des abzulegenden Zeugnisses mir leinen Rebenzeugen bespro-
chen habe und in welcher Maaße?
Sodonn legt das Gericht dem Zeugen dle einzelnen Tharangaben, zu deren Bestä-
uigung er vom Bewelssährer ausgerusen worden ilt, Punkt vor Punke zur Beantwortung
vor und schreibt die Angaben des Zeugen mit dessen elsenen Worten in direkter Rede
nieder.
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