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Wer der an ihn ergangenen Aufforderung, sich der Geschaͤstsordnung zu fuͤgen,
nicht augenblicklich Folge leister, versälle in eine Hondwerksbuße von Einem Thaler,
bar sich überdiess, so sern es der Handwe ksdeputirte verlang", aus der Versamm-
lung zu enesernen und kann, wenn er sich bieczu nicht unverzuglich verstehr, zu die-
sem Behuse arrelirt werden. Auch Ist derlelbe in lehferem Falle wegen der bewie-
senen Widet spenstigkeit oder Widersehlichkeit zur Untersuchung anzuzeigen und nach
Befinden mic anmessener Geld= oder Wheiinguhsta Ju belcgen.
Wird bie Verhandlung durch cum in cisches Zusammenwirken Mehrerer unter-
brochen oder bedient sich Jemand in der Versammlung beleidigender Aeusierungen
gegen den Handwerködeputirken oder die Mieglieder des Innungsvorslondes, so sind
die Schu'digen — falls nicht eine härker zu ahndende Verläumdung in Frage komme
— mit Gesängnis, oder Arbeitspaus Fue zu elnem balben Jahre zu beslcasen und
des Meilkerrechts für verlustig zu erklär
Wer die zu Leitung der Vohnui Berusenen während ibrer Amtsverrich-
kung wörtlich oder thätlich bedrobt oder sich an ihnen würklich vergreist, ist — da-
fern nicht dadurch ein gemeinrechtlich mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen be-
gangen wird — mit Acbeitshausstrase von drel Monaten bis Zuchthausstrase von
einem Jahr zu belegen und des Meislerrechts verlustig.
Kommen in den Handwerksversmmlungen Icnarische Auftritte vor, so ist
der Handwerkedeputirte berechligt und verpslichtet, die Rubestörer sosort verhasten
und gesänglich einbringen zu lassen. Seine deosollsigen Aufträge baben die Geus-
d'armes zu vollziehen, auch sollen, um vorkemmenden Falles ein sosottiges Einschrei.
ten zu eimöglicken, auf fein Ersucken ven der Stadtpolizeibehöcde ein oder einige
Gensd'armes beordert werden, sich während der Handwerkeversommlung in unmit.
telbarer Rähe des Versammlnngslokats aufzuhalten. Reichte die Huͤlse der Gens-
d'armerle zu Hersiellung der Ordnung nicht aus, so soll der Handwerkedeputicte mi-
litärische Unterstüung in Anspruch nehmen, Uaser Milicärcommando aber verpflich-
oet seyn, auf sein Ersachen die ersorderten Mannschosten zu dem angegebenen Zwecke
unverzöglich zu beorder
Urkundlich baben ir diese gesetzliche Verordnung eigenhändig vollzogen und
Unser gröheres Regierungssiegel beldrucken lassen.
Greiz, den 9. Juli 1853.
(L. S.) Heinrich XX.
Otto.