— 191 —
39. Bekanntmachung
einer deklaratorischen Vestimmung zu §. 2. der Landesherrlichen Ver-
ordnung vom 20. Februar 1852, den Beitritt der Landesangehörigen
zu den im Auslande bestehenden Feuerversicherungsanstalten
betressend.
Zu künstiger Beseiltigung der in untenbemerkter Beniehuns vorgekommenen
Zweisel wird erläuterungsweise hierdurch Folgendes bestimmt
Da nach 6. 2 der Landesherrlichen Verordnung vom 20. Februar 1852,
den Beitrite der Landesangehörigen zu den im Auelande bellebenden Feuer-
versicherungsanskalten betressend, bel Versicherung der Mobilien gleiche
Grundsätze gelten, wie bei der Versicherung von Gebäuden, laut F. 1. der
gedachten Verordnung aber nur die Versicherung eines und desselben
Gebändes in mehrern Alsekuranzanstalcen verboren ist, mithin die Versiche-
rung veeschledener Gebäude in verschiedenen Anstalten nachgelassen bleibt,
so ist es nach Maaßgabe jener Analogse auch gestattet, für sich bestehende
in völlig abgesonderten Gebäuden besindlichen Waarenlager bei verschiedenen
Anstalten zu versichern, sofern nur durch elne streng gesonderte Führung
ordnungsmästiger Lagerbücher die Möglichkeit elner genauen Kontcole der
dehsallsigen Beslände sorkwöhrend ossen gebalten wird.
Grelz, den 14. Jull 1653.
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das.
J. Frioe.
v. Gelden Crispenderf.