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41. Landesherrliche Verordnung,
die Ertheilung von Gewerbsconcessionen und Gestattung von Neubauten
betreffend.
Wir H cinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und bobenstein 2c. 2c. 1c.
baben es Behuss der besseren Regelung und Ueberwachung des Gewerbe= und Bauwe-
sens sür ongemessen besunden, die Unserer Landescegierung in dieser Bezlehung als ober-
ster Polizei= und Verwaltungsbehörde zustehenden Besugnisse genauer zu bestimmen und
verordnen daher nach vernommenem Belrath Unserer getreuen Ricter, und Landschafe wie
solgt:
.1. —
Zu dem Geschaͤstskreise Unserer *mu soll künfelg die obere Leicung des
gesammten Gewerbewesens selnem ganzen Umsange nach gehören, t0r demnach aber niche
nur die alleinige Berechtigung zur Erlheilung ven Concessionen zu gewerblichen, nicht
durch Innungsaufnahme bebingeen, Unternehmungen jeder Arr, namentlich zum Berriebe
des Bicr= und Branntweinschanks, des Malerialkrams, des Brodbackens zum Verkau-
se, des Schnitewaarenhandels, des Handels mie kurzen Waaren, mie Wolle, Garn,
Getreide, Mehl, Sals und dergl., zusiehn, sondern auch die ausschließliche Befugnih
zukommen, ertbeilte Cencessionen, mie Einschluß der bereits bestiehenden, nach Besund
der Umsiände und aus Räcksichten sür das allgemeine Interesse wieder auszuheben.
n Ansehung der Privilegien, Monopole, Patente und Lotterieunternehmungen
dagegen beholten Wir Uns auch fuͤr die Folge hoͤchsteigene Entschließung vor.
. 2.
Gesuche um Concessionserheilung sind bei der zuständigen Gerichtsbehörde des Bltc-
stellers anzubringen, von dieser ober mit kürzlicher, auf Grund vorgängiger Erörterung
der in Erwägung zu jiebenden Umslände beizusügender Aeusjerung, an Unsere Landes-
regierung zur Beschlussaslung abzugeben.
. 3.
Ueber Gesuche um Verstallung von Neubauten hor ebensalls nur Unsere Landes-
regierung Beschluß zu sassen, dasern sie es nicht unter Umständen sür angemessen erach-
ter, Unsere dessollsige Ensschliesiung einzuholen.
Doch sollen die betressenden Um#erbehörden, bei welchen dle Bethelligten ihre An-
träge zu flellen und mit den ersforderlichen Unterlagen zu unterstüßen haben, berecheige
sein, Ancragsleller, gegen deren Gesuche ihnen erhebliche Bedenken beigehen, selbst ab.