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fälllg zu bescheiden. Ausser diesem Falle aber liege es ihnen ob, nach vollsländiger In-
steutrung und Sachererterung die Akten mit kurzem gurachtlichen Bericht an Unsere Lan-
desregierung einzusenden.
. 4.
Röcksichtlich der Gesuche um Concessionsertheilung soll den Besitzern derjenigen
NRircergürer, welche einen bezüglichen. Besitzstand zur Verleihung nach zuweisen vermögen,
in Berreff der in den Gerichtsbezirken der Ricterauter vorkommenden Gesuche um Gestar-
kung von NReubauten aber auch den Rictergutsbesitzern, welche sich zeliher im Besitze des
dessallsigen Verwilligungsrechtes nicht besunden baben, und zwar in beiderlei Fällen
selbst donn, wenn sie ihre Jurisdiction entweder schon abgetreten hätlen oder dieselbe noch
in der Folgeseic an den Sraat übergehn würde, auch künstig noch die Besugniß zustebn,
dagegen Einspruch zu erbeben.
Ven derartigen Gesuchen sind daher die dabei in gedachter Weise interessirten Rlt-
kerguksbesiczer durch die Gerichtsbehörden In Kenntnih zu setzen und zu Beibringung ibrer
erwoigen, siets gehörig zu motivirenden, Gegenerinnerung binnen kurzer hierzu einzuräu-
mender Frilst zu veronlassen. Einkommende (Gegenvorstellungen aber har Unsere Landes-
regierung bei ihrer Beschlußsafsung möglichst zu berücksichtigen und es können dieselben,
auch wenn es sich um Reubangestotkung handelt, bei unbezweiselter Erheblichkeir der an-
gegebenen Gründe len den Unterbehörden zum Anlaß abfaͤlliger Bescheidung der Be-
werber dienen (vgl.
Außerdem ble b. * Rircergutsbesebern, welche den erwähnten Besibstand für sich
ansähren können, niche blos die Forterhedung der zelther besogenen desfallsigen Gewerbe-
gelder und des auͤseclegten sogenannten neuen Häuserzinses gesiartet, sondern es sollen i-
nen auch die Abgaben, welche Unsere Landescegierung künftig in Fällen gleiher Corces-
boneertheilung“ r Bangeslattung in deren Gerichtebezirke auserlege —. sofern acche
nicht, wie z. B. die Contriburion vom steuersreien Gute und vom Gewerbe, in die Lan-
deskasse 9 — bis aus Weiteres als eine ihnen gebührende Gerichtsnuung zukom-
men
Dagegen steht denselben, salls sich Unsere Landesreglerung aus irgend welchen
Gründen zur Zurücknahme einer bereiks ertheilten Concession veranlaßßtt finder, weder ein
Wider-pruchsreche noch ein Entschädigungsanspruch zu.
Ueberdleß beholten Wir Uns vor, die sernere Anerkennung der sür jetzt nur auf den
Besicstand gesitzten Ausprüche der Rictergutsbesiter von dem Nachweise des bezüglichen
Rechtes selbst abhängig zu machen und deehalb sowie uͤberhaupt wegen etwaiger gänzlicher
Abfindung der Betheiligten in Betreff ihres in Betracht kommenden materiellen Interes-
ses weitere sachgemaͤße Anordnung und gesetzllche Bestimmung zu tteffen.
8. 5.
Beschwerden wegen Mißbrauchs und Uebergisss in Ausübung verliehener Conres=
sionen sind bel den berreffenden Umeerbehörden zu verhandeln und durch Entscheidung zu
erledlgen. Lehtere darf jedoch auf Enczlehung der Concesston nicht gerichtet sein; viel-