Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Eiawendungen 
Hierauf wird das Prokokoll vorgelesen und der Zeuge, wenn er solches durchgänglg 
genehmige, auf dle Wahrhele selner Aussage auf die, am Schlusse bleses Gesetzes unter 
A. belgesügte Formel vereidek, das Procokoll aber von dem Zeugen unterschrieben, Ei- 
ner woͤrillchen Ausnahme der Elbesformel in dos Procokoll bedarf es niche, sondern es 
genögt dle Bezugnahme auf dle desfallsige gesetzliche Vorschrist. Ein Zeugenrocul wird 
usche ausgeserelgt, olelmehr das Vernehmungsprotokoll zu den Acten genommen und von 
den requlrlreen auswärelgen Behörden elne beglaubigte Abschelst davon erbeten. 
. 9. 36. 
Wenn der Produke gegen dle Zeugen Einwendungen mache, aus welchen die gänz- 
sche Unzulsnitket derleiben nichr unbetweselt hervorgeht, se K mir deren Abhürung g 
lrkundinteweis. 
verfahren, lönen jedoch babel über dle gegen ihre Zufässtgkele und Glaußwürdigkelr ge- 
machken Elmreden Behuss der Erklärung darüber Amtswegen Eröffnung zu machen und 
dle Würdlgung ihrer Bewelscächulgkele dem Endbeschelde vorzubehalten. 
Erscheine aber ber Zeuge als offenbor unzulätsig, so lt der Bewelsführer dessen zu 
bedeuken und dle Vernehmung zu unterlassen. 
. 37. 
Soll der Bewels durch Urkunden gest * werden, so muß Kläger dle schon In der 
Klage angezogenen Urkunden im Termin in Ueschrist vorlegen und der Beksagee bel Wer- 
ai eun des In der Vorladung angedrohten Rechtsnachthells sich über deren Recognstion 
erklären. 
e Urkunden, auf welchs sich der Beblagte bei stiner, Autwaet, oder zur Begrün. 
dung selner Einreden bezlehen will, müssen ebensals im Verhörstermin urschristlich vor- 
gelege werden und der Produkt hat sich sosore über deren Anerkennenih oder über deren 
eldliche Ablehnung, wo dlese zulaͤssig ist, zu erbleten, indem sie außerdem ohne weleeres 
suͤr anerkannt zu achten sind. 
Haͤtte Klaͤger ober Beklagter der nach Maaßgabe der I#. 23. und 24. an sie er. 
gangenen Aufforderung ungeachter verabschume, dle bezäglichen Urkunden mie zur Stelle 
zu bringen, so ist auf Kosten der sohrlässigen Partel sosorc eln besonderer Termin zur 
Produkcion und Recognselon mündllch zu besilmmen und sind dazu dle slrelcenden Thelle 
eich im Verhöratermin unter den gehörlgen Verwarnungen, die zur Vorlegung ver. 
e#lichtete Parkei snsbesondere bel Wermeldung des Verlusio der beereffenden Urkunde, 
vorzubescheiden. Die Bemerkung darüber, daß und wie dieh geschehen, Ist gehörig im 
Protokoll aufzunehmen. 
36. 
Wenn der Kläger zur Vegrindung sn Repllk oder Beklageer zum Bewelse fel. 
ner Duplik, was unbenommen 1 , glelch m Verhörslermin Urkunden vorlegt, so mu. 
sich der Gegner über deren Rekogniefon oder Diffesston bel Vermeldung des Rechcsnach. 
Welle der Anerkonnracheung sosork erkfären und das Gerlche har blerüber die nöthige Ver- 
sländlgung gu geben.
	        
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