Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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anbererselts 
Selne Koͤnlgliche Hoheit, der Kurfuͤrst von Hessen: 
Höckst Ibren geheimen Ober-Finanzcath Wülbelm Duysin 
von welchen Bevollmächtigten unter Vorbehalt der Nrsftaln satzenhe- Vertrag abt 
schlossen worden ist. 
Areikel 1 
Da#s Kursürstenrhum Hessen tric in ln des Kreises Schmalkalden dem a 
26. November 1352 zwischen Preußen, Sochsen= Weimar-Eisenach, Sachsen-M 
ningen, Sachsen= Allenburg, Sachsen-Coburg. Gotha, Schwarzburg. Rudolstad 
Schwae#burg. Sondershausen, Reuß allerer und Reuß jüngerer Linie abgeschlossene 
dlesem Vertrage beigesügten Vertrage, die Fortdauer des Thüringischen Zoll- und Ha 
dels. Veceines betcessend, in allen Punkten bei. 
rtikel 2. 
In Folge dieses Beltritts wird der Kucsürstlich Hessische Kreis Schmalkalden au 
künstig zu denjenigen Staategebielen gehören, welche nach Arc. 2 des Verccoges vo 
26. November 1852 den Thüringischen Zoll- und Handels-Werein bilden. 
Artikel 3 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird vorläufig auf 12 Jahre, vom 
Januor 1854 anfangend, also bis zum lehten Dezember 1865, sellgesetzt. 
Sesern herselbe nicht späreslens neun Monale vor dessen Ablaufe von einem ot 
dem andern der konkrablrenden Staaten gekündiget wird, soll derselbe aus weltere zw 
Jahre, und so sort von zwölf zu zweif Jeger als verlängert angeseben werden. 
Artikel 4. 
Gegqenwäriger Vertrog soll rocificirt und es sollen die Ratisikarions-Urkunden bül 
nen längslens sechs Wochen in Berlin ausgewechselt werden. 
So escheben Berlin am 3. April 1853. 
(gez.) von Pommer Esche. Pbillpsborn. Duysing. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Delbräck. Thon. 
(I. S.) (u. S.)
	        
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