Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

— 206 — 
Weitere Begünsigungen dleser Arc kännen nur im gemeinschaftllchen Elnverständ- 
nilse der Verelnsglieder bewilligt werden. 
Arelkel 5. 
In den Gebielen der kontrahlrenden Staaten sollen überelnstimmende Gesetze über 
Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs- Abgaben bellehen, dabel jedoch diejenigen 
Modiskatlonen zulässig seyn, welche, ohne dem gemelnsamen Zwecke Abbruch zu ehun, 
aus der Eigenthümlichkeir der llgemeinen Gesetzgebung eines jeden theilnehmenden Staa- 
kes oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben. Bel dem Zoll, Tarlse na- 
mentlich sollen pierdurch in Bejug auf Eingangs= und Ausgongs-Abgaben bel einzelnen, 
weniter süc den gröheren Haadelsverkehr geeignecen Gegenständen, und in Bezug auf 
Durchgangsabgaben, je nachdem der Zug der Handelsstraßen es ersordert, solche Abwel- 
chungen von den allgemein angenommenen Erhebungssäten, welche für einzelne Staaten 
als vor zugsweise wünschenewerth erscheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die 
allgemeinen Interessen des Vereines nicht nachtheilig einwirken. 
Desgleichen soll auch die Verwastung der Elngangs,, Ausgangs= und Durchgangs= 
agete und die Oeganisotion der dozu dienenden Behörden in allen Ländern des Ge- 
sommtvereines, unter Berücksichtigung der in denselben bestebenden eigenthümlichen Ver- 
bältnisse, auf gleichen Fuß gebracht we en. 
kel 6. 
Veraͤnderungen in der gessecl#e mit Einschluß des Zoll-Tarlses und der 
Zeollordnung, sowie Zusähe und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mie 
gleicher Uebereinstimmung sämmrlicher Glieder des Gesammtvereince bewirke werden, wie 
die Einsührung der Gesete erfolgt. 
ieß gilt auch von allen Anordnungen, welche In Beziehung auf dle Zollverwaltung 
allgemein abändernde Normen ausele 
titkel 7. 
Mit der Aussührung des 1 Wertrages teilt zwischen den konrrahlrenden 
Staaten Freihelt des Handels und Verkehrs und zugleich Gimeiuschft der Einnahme an 
Zöllen ein, wle beide in den solgenden Artikeln bestimmet werd 
Artikel 8. 
Es hören von diesem Zeicpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs-, und Durchgangs- 
Abgaben an den gemeiaschastlichen Londesgrenzen der schon jehr zum Zollvereine gehören- 
den Staaten und der dermalen zum Steuervereine gehörenden Stoaten auf, und es kön- 
nen olle im steien Ver kehre des einen Gebtctes bereits besindlichen Gegenslände auch srel 
und zibeschwet in dos andere Gebier gegenselllg elngesührt werden, mit alleinlgem Vor- 
behalte 
o% a) der zu den Staats- Moenon **- Gegenstände (Spielkarlen und Salz), 
nach Maßgabe der Act 9. un 
D) der im Inneen der aenhdrn Staaten mit einer Steuer belegten inlaͤndl- 
schen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Art. 11.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.