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Acrtikel 9.
Hlnscchellch der Elnfuhr von Spielkarten behält es bei den in den koncrahirenden
Sctaaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden.
Artikel 10.
In Bekreff des Solzes kreten die Königlich Hannoversche und die Großhergoglich
Oldenburgsche Regierung den zwischen den kontrohirenden Vereinsregierungen getroffenen
Werabredungen in solgender Ar# bei:
#a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschle-
den zu werden pflegt, aus sremden, nicht zum Wereine gebörigen Ländern in
die Vereinsstaaten, ill verboren, in soweit dieselbe niche für elgene Rechnung
einer der verelnten Regierungen, und zum unmittelbaren Verkause in ihren Salz-
ämtern, Faktorelen oder Niederlagen geschiehr;
D) die Durchsuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegensände aus den zum
Bereine nicht gehörigen Ländern in ondere solche Länder soll nur mit Genehmi-
gung der Vereinesloo#ten, deren Geble# bei der Durchsuhr berühre wird, und
unter den Vorsichtsmaßregeln Stott fuden, welche von denselben für nöthig er-
achtet werden;
) die Aussuhr des Salzes in stemde, nicht zum Vereine gehörige Staaten 14#
cel.
() was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist dle Einsuhr
des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaube, wenn zwischen
den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen;
e) wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammevereines ous
Stcaals- oder Privat= Salinen Sal) bezieben will, so müssen die Sendungen
mmic Pässen von össentlichen Behörden begleitet werden.
Zu diesem Ende verpflicheen sich die berbelligten Regierungen, auf den
Pelvar, Salinen einen offenrlichen Beamten auszussellen, der den Umsang der
Produktion und des Absatzes derselben übeehaupt zu beobachten hat;
1) wenn ein Vereinssioot durch einen aonderen aus dem Auslande oder aus einem
drleten Vereinsstaate seinen Solgzbedorf beziehen, oder durch einen solchen sein
Sal) in sremde, ulcht zum Wereine gehörige Staoten versenden lalsen will, so
soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden,
insosern dieses nicht schon durch stühere Verträge beslimmt ist, durch vorgaͤncige
Uebereinkunft der bethelligten Staotcn die Seroßien für den Transport und die
ersorderlichen Sicherheitsmoßregeln zur Verbindecung der Einschwärzung ver-
abredet werden;
da es, nach der bestlimmten Erklärung der Königlich Honnoverschen Regierung,
unnbersleigllche Schwierigkeiten sindet, im dortigen Gebiete den Verkous des
alzes im Großen, wle dleß im übrigen Gebiele des Zollvereines geschiehe,
auf Rechnung des S#raates zu übernehmen und zu beschränken, oder doch den
jetzigen Berrag ibrer Salzsleuer zu erhöhen, so werden die Regiecungen von
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