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Hannover und Oldenburg, um Einschwärzungen von Sal) in dle angrenzenden
Wereinsst#ooten, auch ohne die, In Fosge der Zollverelnigung weßsollende strenge
Grenzbewachung abzuwenden, die verborene Salzeinsuhr nach diesen Seaa##
mlt nachdrücklichen Strasen bedrohen und durch andere, nähec verabredere Mlt-
tel zu deren Verbinderung mitwlrken.
e#lkel 11.
In Bezjug auf diejenigen Eczenanisse, welche in den einzelnen Wereinsskaccen
(beils bei lbrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmitkelbar bei lhrem Ver-
brauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Uct. 8 Lil. D), wird es von sämmtli-
chen kontrahirenden Theilen als wünsche,„ewerlb anerkanne, birrin eine Uebereinstimmung
der Gesebgebung und der Besteuerungssähe in den Vereinssloaten thunlichst bergestellt zu
seben, und es wied daher auch ihr Bestreben ouf Herbeisührung einer solchen Gleich-
mréHigkelt, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staoten zu gleichen inneren Steuer-
einrichtungen, mie oder ohne Gemeinschastlichkeit der Steuerverttäge gerichter seyn. Bis
dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen Hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und
des Verkehrs mit den davon betcossenen Gegenlkänden unter den Vereinsslaaten, zur
Wermeidung der Nachtheile, welche aus elner Verschiedenartigkese der inneren Steuer-
Sosteme überhoupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die
Produzenten, als sür die Steuereinnahme der einselnen Vereinsslaaten erwachsen könn-
ken — abgesehen von der Besleuerung des im Umsange des Zolloereines erzeugten Rü-
beriucers“ weshalb auf die besonders getrossenen Vereinbarungen Bezug genommen
— solgende Grundsäte in Anwendung kommen.
I. Hinsichtlich der ausländischen Erjeugnisse.
Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder ouf dle in der Zollordnung vorge-
schrlebene Weise dargethan wird, daß sie ols aueländisches Ein= oder Durchgangs. Gur
dle jollamtliche Behandlung bel einer Erbebungebeürte des Vereines bereils bestanden
aben oder derselben noch umterliegen, oder von welchen, dosern sie zu den tarismäßig
bollsreien gebören, durch Bescheimchungen der Grenz- Zellamiet nach gewiesen wird, daß
sie vom Auslande eingesuhrt worden sind, dorf keine weitete Abgabe irgend einer Art,
sey es sür Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korpocatsonen,
erhoben werden, sedoch — was Eingangsgut bettifft — mit Vorbehalt der jenigen in-
neren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf an-
derwelte Bereitungen aus solchen Erjeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, in-
ländischen oder vereinsländischen U'sprunge allgemein gelegt sind.
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugn'ssse.
1) Von den innerhalb des Vereines erqeugten Gegensländen, welche nur durch ei-
nen Vereinsslaar transitiren, um entweder in einen onderen Vereinslst#aot oder nach dem
Auslande gesührt zu werden, dürsen innere Steuern weder sur Rechnung des Staates,
noch für Rechnung von Kommunen oder Korporatlonen erhoben werden.