Sind diese Urkunden aber nicht mit zur Stelle gebracht worden, so ist soglelch Ge-
richtswegen eln Termin zur Vorlegung und Rekognltlon anzusehen und dle Partelen sind
dazu noch Im Werhörstermine unter den Verwarnungen des Werluste der sraglichen Do-
kumente und beziehentlich der Anerkanntachcung mündlich vorzubescheiden.
30.
Verlonge der Beksagte zum — selner Elnreden oder Kläger zum Beweise sel-
ner Repllken die Edltion gewsser Urkunden von selnem Gegner, so 1#t, wenn dieser sich
usche sofort zur Ablegung des Edlrlonseldes erbletek, glesch im Verhörskermin zu deren
Worlegung und Anerkennung Termin unter der F. 24. bestimmeen Androhung fesizusetzen
und ßlerüber das Nöehige zu bemerken.
Wird dle Ebltloͤn bel elnem Driteen gesuche, so ( an dlesen die erforderliche Be-
deukung und Vorladung auf elnen kurzen Termin zur Herausgabe der Urkunde oder Ab.
selstung Sdlelonseldes zu erlassen.
leser Termin ( zuglelch ass Rekognltkonstermin für die Strelkebeile zu bestinmen
und dlesen daher glelch m Verhörerermin mündilch, unter den erforderlichen Androhun-
gen, bekannt zu machen.
. 40.
Ueber Elnreden, Repliken und Dupllken haben dle Partelen des Eldesantrags bel
Wersiast des desfallsigen Reches sich im Verhörekermin gu bedlenen.
De Erklrung des Sereligegners darüber, ob er den angeteagenen EIe annehmen
oder zurückgeben wolle, muß sofort im Verhörstermin bei Werlust des Rechts der Zu-
räckschlebung ersolgen, worüber das Geriche dle Partelen gehörlg zu belehren hat.
Will der Delat — was lm sreistebe — sein Gewissen mie Beweis vertreten, so
bat er dieh soglelch bel der Aufsorderung, sich über Annahme oder Rückgabe des ihm an-
getragenen Eldes zu eneschelden, zu erklären und sesue Bewelsmsctel bel Verlust der Be-
sugnih der beabsichelgeen Bewelsführung gehörlg angugeben.
Sollee sedoch dleser Bewese mißlingen, so finder eln Zurückkommen auf den ange-
tragenen Eid ulcht Seatt und es lelder daber dle Bestlmmung im §. 2. Tit. 19. der Al.
ten Churs. Prozeß Ordnung kelne Anwendung.
+. 41.
Ein Gefährdeeld kann von dem Deserenten nicht gesordert und demselben nicht auf.
erlege werden.
'42.
Sachverständige ksnnen vom deroi sowohl nach dessen sceier Entschlleßung als
auf Antrag elner Partel besragt werden. Die Wahl derselben stehe jedoch in belden Fäl-
len lediglich dem Gerlche zu., dofern niche dle Parkesen sich über die Person des Sachver-
sländigen elnigen und hlerüber dem Gerlcht rechtzelulg Anzelge machen.
Tuch ist es den Partelen gestatrer, gegen die Perfon elnes vom Richter gewöhlten
Sochverständigen Elnwendungen zu machen, über welche dann der Richter sofort zu ent
(mcläbrdeid.
Sachverstan-
dige.