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. B. aus Staͤrke, im Zoll vereine einen erheblichen Umfang gewinnen
8 duse Fabrikation ebenfalls in saͤmmtlichen Vereinsstaaten einer uͤbereinstim.
menden Besteuerung nach den für die Rübenzucker, Steuer verabredeten Grundsähen
Ju unrerwersen seyn würde.
Artikel 13.
Chaussee. Gelder oder andere Statt derselben beslehende Abgaben, ebenso Pfla ·
sler-, Damm-, Bruͤcken und Fähr= Gelder, oder unter weschem andern Namen
dergleschen Abgaben besteben, ohne Unterschied, ob die Erhebung sür Rechnung des
Staates oder eines Privat-Berechtigten, namentlich einer Kommum, geschlehe, sollen
sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land- und Heer- Straßen, welche
dle unmittelbore Verbindung zwischen den an elnonder grenzenden Vereinsstaocen
bilden und auf denen ein größerer Handels= und Reise-Verkehr State finder, nur
in dem Betrage beibehalten oder neu eingesührt werden können, als sie den gewöhn-
lichen Perstellungs und Uncerhaltungs.- Kosten angemessen find.
Das in dem Preubischen Chausseegeld- Tarise vom Jahre 1828 bellimmte
Chaussee- Geld soll als der böchste Saßb angesehen und hinsühro in keinem der kon-
trahlreaden Staaten überschritten werden, mit olleiniger Ausnahme des Chaussee-
Geldes auf solchen Chausseen, welche von Korporationen oder Privaot, Personen oder
auf# Aktien angelege sind, oder angelegt werden möchten, lnfosern dieseiben nur Ne-
benllroßeen sind, oder bloß lokale Verbindungen einzelner Ortschasten oder Gegenden
mie geölieren Staͤdten oder mit den eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken.
Statt der vorstehend In Beziehung aus die Höhe der Chaussee-Gelder eingegange-
nen Werbindllchkeit, übernehmen Hannover und Oldenburg nur die Verpflichtung, lbce
dermaligen Chaussee. Geldjätze nicht zu erhöhen.
Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflaster, Geldern sollen auf chaussirten
Strasien da, wo sie noch beslehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäͤß ausgehoben und
die Ortepftaster den Chaussee, Strecken dergestolt eingerechnet werden, daß davon nur
die Chaussee= Gelder nach dem allgemelnen Torise zur Erbebung kommen.
Artikel 14.
Seine Mosestár der Könsg von Hannover, und Seine Köniqliche Hobeic der Groß-
bergog von Oldenburg, schließen sich den Verabredungen an, welche zwischen den zu dem
Zoll- und Handels, Vereine gehörigen Regierungen wegen Herbeisührung eines glelchen
Mönz-, Maß- und Gewichts= Syslems getroffen worden sind, und kreken insbesondere
sowohl der zwischen den gedachten Regierungen unter dem 30. Juli 1833 abgeschlossenen
allgemeinen Münz. Konvention, als auch dem unter denselben am 21. Oktober 184 5 ob-
geschlossenen Münz. Kartel, und zwar der ersleren mit der Erklärung bel, den 14-Tha-
lersuß, welcher im Köntgreiche Hannover und im Her#phunen Oldenburs bereits der
Landes. Münssaß ist,, ols solchen auch serner beibehalten zu w
Den gemäß kommen die Selpulationen der disherigen Pescntnnss Vercräge,
wona