Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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a) der Ruͤckerstattungen fuͤr unrichtlge Erhebungen, 
b) der auf dem Grunde besonderer zemeinschastlicher Verabredungen erfolgken 
Se#ervegüungen und Ermässigungen 
verblelbende Beutlo, Ertrag der Vertheilung ju Grunde gelegt. 
1) Bei den Eingangsabgaben bildet derjenige Theil des Brutto-Erkrages, wel. 
cber dem Verhältnisse der dem Vereine angehörenden Bevölkerung des Königreiches 
Hannover und des Herzogehumes Oldenburg zur Gesammtbevölkerung des Verelnes 
entspriche, nachdem er um drei Viertheile seines einfachen Betcages vermehrt worden, 
den Antheil des Königreiches Hannover und des Herzegehumes Oldenburg, der übri- 
ge Theil den Antheil der anderen kontrahirenden Stanten an dem Brutto= Ertrage. 
Der hiernach dem Königreiche Honnever und dem Herzogthume Oldenburg über 
das Werhältniß ihrer Bevölkerung hinaus zukommende Amheil am Bructo- Ertcage 
der Eingangsabgaben soll jedoch, unter Hinzurechnung des diesen Staaten an dem 
Brutto-Ertcage der Rübenzucker Steuer zugeslondenen gleichen Zuschlages von drel 
Vlertheilen, den Bekrag von zwanzig Silbergroschen für jeden (brer, dem Vereine 
angehbrenden Einwohner in keinem Jahre uͤbersteigen. 
ie gemeinschastlichen Verwaltungskesien, werden ouf daos Königreich Hannover 
und das Herzogibum Oldenburg einerseits und auf die übrigen kontrohirenden Staa- 
ten andererseits nach dem Verhältnisse ibrer, dem Veceine angehörenden Bevölferung 
vertheilt und es wird der von jeder dieser beiden Gruppen zu tragende Antheil von 
dem Antheile derselben am Brurto-Ertcage in Abzug gebrache. 
Der bieraus sür jede der beiden Gruppen sich ergebende Antheil am Nekto= Er- 
krage der Eingangsabgaben wird zwischen den berbeiligten St agten nach dem Wer- 
bältuisse lbrer, dem Vereine angehörenden Bevölkerung verthbei 
2) Der Brutko. Ertrag der Ausgangs. und Durchgangscbgoben wird 
a) soweit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen des 
Könlgreiches Preußen (also mir Ausnahme der Previnz Westphalen und 
der Rhein-Provlnz), im Königreiche Sachsen, im Gebiete des Thürln. 
gischen Zoll- und Handels. Vereines und im Herzogthume Braunschweig, 
mit Ausschluh der Kceis= Direktions-Bejirke Holzminden und Ganders- 
belm, sowie des Amces Tbedinghausen, eingehen, zwischen Preußen, Sach- 
n. den Staaren des Thücingischen Vereines und Braunschweig nach dem 
on ihnen zu verabredenden Kheilungssuße vertheilt, dagegen 
5) Eemen dieselben bei den Hebestellen in den westlichen Provinzen des Koͤ- 
nigreiches Preußen, den Koͤnigreichen Bayern, Hannover und Wuͤrttem- 
berg, dem Großher zogthume Baden, dem Kursuͤrstenthume und dem GOroß- 
berzegebume Hessen, den Kreis= Direktions= Bezirken Holzminden und Gan- 
dersheim, sowie dem Amte Thedinghausen des Herzogthumes Braunschweig, 
den Herzogihnmern Olvenrurg und Rasson und der freien Sladt Frank- 
surt eingepen, in der Weise vertheilt, daß derjenige Theil des Brutto- 
Ectrages, welcher dem Verhälmnisse der dem Verelne angehörenden Be- 
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