Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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voͤlkerung des Koͤnlgrelches Hannover und des Herzogthumes Oldenburg 
zur Gesammtbevoͤlkerung der vorgenanten Vereinsthelle entspricht, nachdem 
er um drei Vlerthelle seines einsachen Betroges vermehrt worden, den An- 
tbeil des Königreiches Hannover und des Herzogthums Oldenburg, der 
übrige Theil den Aneheil der anderen berressenden Staoten bilder, welche 
Antbeile sodann zwischen den vorgenannten Staaten, nach dem Werhält- 
nissen ihrer, dem Vereine angehörenden Bevölkerung, beziebungsweise der 
Bevölkerung ihrer vorgenannten Landestheile zur Vertbeilung kommen. 
3) Bel der nach den Säten 1 und 2 Sta sindenden Vertheilung der Ein- 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben w 
) die Bevslkerung des Fürslenthums mmmmee und der Honnover- 
Brounschwelgschen Kommunion-Besihungen In die Bevölkerung des Ké- 
usgreiches Hannover, 
b) die Bevölkerung anderer Seaaten, welche durch Vertrag mie einem oder 
dem anderen der kontrahlrenden Stgaren unter Verobredung einer von die- 
sem jährlich für ihre Antheile on den gemeinschastlichen Zoll. Revennen 
leistenden Zablung dem Zoll, Soste eme desselben beigetrecen sind, oder elw 
künseig noch beitceken werden, in die Bevölkerung deejenigen Staates eina 
gerechner, welcher dlese Zablung leistec. 
4. Der Seand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaken wird alle drel 
Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern elnander 
gegenseitig mirgerbeile werden. 
5) Unter Berücksichelgung der besonderen Verhälenisse, welche Hinsichtlich des 
Verbrauches an goslpflichtigen Wgaren bel der sreien Stadt Franksurk obwalten, ist 
wegen des Antheiles derselben an den gemeinschoftlichen Einnahmen eln besonderes 
Abkommen getroffen. 
t 3. 
Verguͤnstigungen fuͤr Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche 
niche in der Zollgesetzgebung selbst begruͤndet sind, sallen der Staatskasse derjenlgen 
Regierung, welche sie bewilligt ha#, zur Laft. Hinsicktlich der Mohgoben, unter 
welchen solche Vergistlgungen zu bewilltgen sind, bewendet es bei den darüber im 
Zollvereine bereits bellehenden Verabredungen. 
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Dem ouf Förderung sreier und ainselihdeh. Bewegung des allgemeinen Verkehres 
gerichteren Zwecke des Zollvereines gemäh sollen besondere Zollbegünsligungen eingelner 
Meßpläbe, namenelich Rabatt- Peivilegien, da wo sie dermalen in den VWereins- 
slaaten noch besteben, nicht erweitert, sonden vielmehr, unter geeigneter Berückssch- 
etigung sowohl der Nohrungsverhältnisse bieher begünsligter Meßplähbe, als der bis- 
berigen Handelebeziehungen mie dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer bal- 
oͤlgen gänzlichen Aufhebung entgegen gesührt, neue aber ohne allseitige Zustimmung 
auf keinen Fall ertheilt werden.
	        
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