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voͤlkerung des Koͤnlgrelches Hannover und des Herzogthumes Oldenburg
zur Gesammtbevoͤlkerung der vorgenanten Vereinsthelle entspricht, nachdem
er um drei Vlerthelle seines einsachen Betroges vermehrt worden, den An-
tbeil des Königreiches Hannover und des Herzogthums Oldenburg, der
übrige Theil den Aneheil der anderen berressenden Staoten bilder, welche
Antbeile sodann zwischen den vorgenannten Staaten, nach dem Werhält-
nissen ihrer, dem Vereine angehörenden Bevölkerung, beziebungsweise der
Bevölkerung ihrer vorgenannten Landestheile zur Vertbeilung kommen.
3) Bel der nach den Säten 1 und 2 Sta sindenden Vertheilung der Ein-
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben w
) die Bevslkerung des Fürslenthums mmmmee und der Honnover-
Brounschwelgschen Kommunion-Besihungen In die Bevölkerung des Ké-
usgreiches Hannover,
b) die Bevölkerung anderer Seaaten, welche durch Vertrag mie einem oder
dem anderen der kontrahlrenden Stgaren unter Verobredung einer von die-
sem jährlich für ihre Antheile on den gemeinschastlichen Zoll. Revennen
leistenden Zablung dem Zoll, Soste eme desselben beigetrecen sind, oder elw
künseig noch beitceken werden, in die Bevölkerung deejenigen Staates eina
gerechner, welcher dlese Zablung leistec.
4. Der Seand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaken wird alle drel
Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern elnander
gegenseitig mirgerbeile werden.
5) Unter Berücksichelgung der besonderen Verhälenisse, welche Hinsichtlich des
Verbrauches an goslpflichtigen Wgaren bel der sreien Stadt Franksurk obwalten, ist
wegen des Antheiles derselben an den gemeinschoftlichen Einnahmen eln besonderes
Abkommen getroffen.
t 3.
Verguͤnstigungen fuͤr Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche
niche in der Zollgesetzgebung selbst begruͤndet sind, sallen der Staatskasse derjenlgen
Regierung, welche sie bewilligt ha#, zur Laft. Hinsicktlich der Mohgoben, unter
welchen solche Vergistlgungen zu bewilltgen sind, bewendet es bei den darüber im
Zollvereine bereits bellehenden Verabredungen.
etike! 2
Dem ouf Förderung sreier und ainselihdeh. Bewegung des allgemeinen Verkehres
gerichteren Zwecke des Zollvereines gemäh sollen besondere Zollbegünsligungen eingelner
Meßpläbe, namenelich Rabatt- Peivilegien, da wo sie dermalen in den VWereins-
slaaten noch besteben, nicht erweitert, sonden vielmehr, unter geeigneter Berückssch-
etigung sowohl der Nohrungsverhältnisse bieher begünsligter Meßplähbe, als der bis-
berigen Handelebeziehungen mie dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer bal-
oͤlgen gänzlichen Aufhebung entgegen gesührt, neue aber ohne allseitige Zustimmung
auf keinen Fall ertheilt werden.