Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Fuͤr bie sormelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz- Bevoll- 
maͤchtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewaͤhlt, welchem uͤbrigens keln Vorzug vor 
den Bevollmaͤchtlgten zusteht. 
ei dem Schlusse einer jeden jaͤhtlichen Versammlung wird mit Ruͤcksicht auf 
dle Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der solgenden Konserenz zu er- 
warten ist, verabredet werden, wo letzere ersolgen foll. 
Artlkel 34. 
WVor die Versammlung dieser Konseren)= Bevollmaͤchtigten gehöre: 
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Bezlehung 
auf die Aussührung des Geundvertrages und der besonderen Uebeceinkunfte, 
des Zollgesehes,, der Zollordnung und Tarise, in einem oder dem anderen 
Verelnsskaale wahrgenommen, und die nicht bereils im Lause des Jahres 
in Folge der darnber zwischen den Ministerlen und obersten Verwaltungs= 
stellen gesührten Korresponden) erledigt worden sind; 
D) die desinitive Abrechnung zwischen den Bereinsgliedern über dle gemein- 
schastlicke Eimahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden 
angeslellten, durch das Central. Büreau vorzulegenden Nachweisungen, wie 
solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessen Prüfung 
erheischt. 
c) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von eingelnen Seaals- 
regierungen zur Werbesserung der Verwaltung gemacht werden, 
) die Verbandlangen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Jollordnung, 
des Zoll - Tarises und der Verwaltungs· Organisation, welche von einem 
der komrahlcenden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über dle 
zweckmästige Emwickelung und Ausblldung des gemeinsamen Handels= und 
Zoll, Syflems. 
Arelkel 35. 
Trelen im Lause des Jabres, auher der gewöhnlichen Zeit der Versammlung 
der Kouserenz · Bevollmaͤchtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche unver zuͤgliche 
Mahregeln oder Versügung abseiten der Vereinsstamen eiheischen, so werden sich 
die komttahirende Theile darüber lm diplomatischen Wege veresnigen, oder eine auf- 
lerordenzliche Zusammenkunst ihrer Bevollmächtigten veranlassen. 
Actikel 36. 
Den Aufswand süc die Bevollmächtigten und deren etwalge Gehülsen bestreiter 
dasjenige Glied des Gesammévereines, welches sie absendec.
	        
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