Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Dem gemaͤß soll die Steuer vom inlaͤndischen Ruͤbenzucker von dem mit dem 1. 
September 1853 beginnenden Betriebsjohre an mi#t sechs Silbergroschen oder elnund- 
zwanzs'g Kreuzern vom Centner der zur Zuckerbereitung beslimmten rohen Rüben erboben. 
und demnächst jedesmal nach Ablauf von zwel Betriebsjohren, unter den im Nachsolgen- 
den angegebenen Vorausseungen, um einen halben Silbergroschen oder cinen und drel- 
viertheil Kreuzer erhöher werden. 
1) In jedem der Johre 1855, 1857, 1859, 1861 und 1863 wled 
a) diesenige Summe festgesfellt, welche sich ergiebt, wenn der Betrag von 
6,0762 Silbergroschen mit der Kopszahl der jeweiligen Bevoͤlkerung bes 
Zollvereines vervielsaͤltigt wlrd. Als jeweilige Bevoͤlkerung wird im Jahr 
1855 die Bevölkerung des Jahres 185.1, in jedem der [päceren Jahre der 
Ducchschnite aus der Bevölkerungs ahl der beiden Vorjahre angeseben. Das 
Ergebulh der regelmäßigen Bevölkerungsoufnahme mit einer Vermebrung um 
ein halbes Prozent stellr die Bevoͤlkerung des m- welches auf Aufnahme 
solgt, mic einer Vermehrung um zwei und ein halbes Pronzent die Bevöl- 
kerung des Jahres dar, in welchem die neue Aufnahme Statt findet. 
ugleich win 
D) der Deuch seslaeslelll, welcher an Rübenzucker= Steuer und Elngangsab= 
gaben vom ausläudilchen Zucker und Syrup, nacth Abzug der Bonißkarion 
1 aegeshrten. rassinirten Zucker aufgenommen ist, und zwar im Jahre 
1855 für die zwöls Monazc vom 1. April 1854 ble zum 31. März 
1855 in jedem der späteren Jahre für den Durchschnte der zwei Jahre 
om 1. April des vorlehlen bis zum 31. März des laufenden Jahies. 
2) Enpacht oder überfleigt dieser Betrag (1, b) jene Summe 1, a)), l(o blelbt 
dec jeweilig bestehende Satz der Steuer vom inländischen Rübenzucker sür 
dle nächsten zwei Betriebesahre unveränderl; ill dagegen dieser Betrag ge- 
ringer, als jene Summe, so erfolgt die Ethöhung des alsdann beslebenden 
Steuersahes. 
Sollen die kontrahirenden Theile über Aenderung der sfür ausländischen Jucker 
gegenwäctig beslehenden Zollsätze, sowie den sür ausländischen Speup vereinbarten 
Zollsahes, oder über die Erhebung der Näbensucker= Steuee nach einem anderen 
Maßstabe, als nach dem (Gewichte der zur Zucker bereilung verwenderen rohen Rüben, 
übereinkommen, so werden sie sich über eine emssprechende Aenderung der vorslehenden 
Verabredungen versländigen. 
tike 
In den Jahren 1855, 1857, 1859, 1861 und 1863 wird späcestens am 
6. Juli derjenige Steuerlaßz bekannt gemachr, welcher in der, mie dem 1 
tember des nämlichen Jahres beg'nnenden zwetsährigen Periode sär den Zemmner v": 
zur Zuckerbereitung beslimmten rohen Rüben zu entrichlen ist.
	        
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