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Olelchjeltig mit diesem Steuersate werden auch dle Eingangs, Zollsätze für den
ausländischen Zucker und Syrup bekannt gemacht und in Anwendung gebrachr, daher
solche aus der Reihe der übrigen, mit dem Kalenderjahre lausenden Säte des Zoll-
Tarises ausschelden.
erkel 5.
Der Erecag der Rübenzucker= Sceuer ist gemeinschaftlich und wird vom 1. Ja-
nuar 1854 ab nach den nämlkschen Grundsäben unfer den Vereinsslaaten getheilr,
welche im Arcikel 22 des im Eingange erwähnten Vertrages sücr die Vertheilung
der Elngangsabgaben verabredet sind.
tikel 6.
Alle durch die Jollvereinigungs. Verleige oder In Folge derselben getroffenen
Bestlmmungen und Verabredungen über die, den Vereinsregierungen rücksichtlich der
Zollabguben zustebende Theilnahme an der gemeinschastlichen Gesetzgebung und an
der Kont'ole der Verwaltung, wohln insbesondere die Stipulationen wegen Anstellung
der Verelnsbevollmächeigten und Srations-Kontroleure und wegen der jährlichen Ge-
neral. Konserenzen gebören, ingleichen die Vereinbarungen in dem unter den Ver-
einsregierungen abgescllossenen Zoll. Kartel vom 11. Mai 1833, sollen auch in Be-
zlehung auf die Rübenzucker- Steuer volle Anwendung finden.
Die Wirksamkeie dieser Uebereinkunst beginne mit dem 1. September 1853.
Mit demselben Tage erlte die Uebereinkunse zwischen Preusien, Bayern, Sachsen,
Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großbersogtbume Hessen, den zum Thürin-
gischen Zoll- und Hondes. Vereine verbundenen Staaten, Nassau und der seeien
Stabt Fronkfure wegen der Besleuecung des Runkeleübenzuckers, vom 38. Mai
1841, welcher Braunschweig durch Actikel 11 des Zollvereinigungs- Vertrages vom
10. Oktober 1841 beigetreten ist, außer Kraft.
So gescheben Berlin am 4. April 1853.
(Gez.) von Pommer Esche. Pbilipsborn. Delbräck. Meirner.
L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
von Schsmoff. Klenze. von Siegel. Hack.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Duysing. von Biegeleben. Thon. von Thielau.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Liebe. Marschall von Bleberstein. Coester.
(L. S.) (IL. S.) (I. S.)