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Selne Durchlaucht, der Fuͤrst von Schwarzburg · Sondershausen,
Seine Durchlaucht ½ Füest von Reuß älterer Linie
Selne Durchtoncht, dr Fürst von Reuh jängerer Linle:
den Großberzoglich Sächsischen gebelmen Staarsrath Gustav Thon;
Seine Hoheit, der Herzog von Biaunschweig und Löneburg:
Höchst Ihren Flnanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florlan von Thiel
und es ist von diesen Bevollmächilgten solgende Uebereinkunse unter dem Vorlehel
der Ratisikarion getrossen worden.
Die Theilung der in den ösllichen Provinzen des Könsgreichs Preußen, im
Könsgreiche Sachsen, im Gebiete des Thüringischen Zoll- und Hondels, Vereines
und im Herzogthume Braunschweig, mie Ausschlus der Kreis-Direktions= Bezirke
Holzminden und Ganderebeim, sowie des Amtes Thedluqhausen auskommenden Aus-
gongs= und Durchgangs-Abgaben, ersolgt nach dem Verältnisse der Bevölkerung
der ösllichen Prcuhischen Provinzen, des Königreichs Sachsen, der zu dem Thürin=
gischen Zoll- und Handess = Vereine gehörigen Stacten und Landestheile und des
Herzogthums Braunschweig mir Ausschluß der vorgedachten Gebiertheile lediglich
nach Abzug der Rückerstattungen wegen unrichtiger Erbebungen, und der auf dem
Grunde befonderer, gemeinschastlicher Verabredungen ersolgten Steuervergütungen und
Ermäßigungen.
Actlel 2.
Dle Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrog mit einem oder dem
anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich
sür ihre Autheile an den gemeinschastlichen Zoll= Revenüen zu leislenden Zahlung,
dem Zoll = Sysleme desselben beigerreten sind oder elwa künstig noch beitreten wer-
den, wird in die Bevslkerung deojenigen Staates elngerechnek, welcher diese Zob-
lung leistet.
L
r Stand der Bevoͤlkerung wird nach * Ermittelungen ungenammen wel-
che d uie Theilung der Zolleinkuͤnsie im Gesammtvereine Statt finde
Artlbel 4.
Da die Wosserzölle und Schisssohrtsobgaben nach den Zollvereinlgungs= Ver-
trägen von der Gemeinschaft ausgeschlossen, gedachte Abgatven ober, was die Oder,
Welchsel und Memel, sowie deren Nebenftüsse betrisse, bei den über die Oftgeenze
des Preußischen Staales ausgeshbrten, und umgekehrt bei den über jene Grenze ein-
gesüpmeen und aus den Ostscehäsen ausgebenden Waaren unter den allgemeinen Tran-
.Abgoben mitbegeissen sind, so wird die Königlich Preußische Reglerung, als ein
nwn sür jene Wasser3zölle, ven dem zur Theilung zu stellenden Gesammtertra-
ge der bei ihren Hebestellen eingehenden Durchgangsabgaben (die gedachten Wasser-