Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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hölle einschließlich) die Hälsle, jedoch ßöchstens die Summe von 300,000 Thalern 
qurückbehalten. 
Artikel 5. 
Die unter sämmelschen Mlegliedern des Zollvereines in dem Separat= Arelkel 14 
zu dem Eingangs gedachten Wertrage unter Nr. 1 und 2 getroffenen Verobredun- 
gen kommen auch in dem besonderen Verhältnisse zwischen Preußen, Sachsen, den 
Staaten des Thüringischen Vereines und Braunschweig zur Anwendung. 
rtikel 6. 
Dle gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1854 ab an die Stelle 
der über denselben Gegenstand unterm 8. Mai und 19. Oktober 1841 zwischen den 
kontrohirenden Theilen geschlossenen Uebereinkünste und soll sür dle Dauer des beuii- 
. gen Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handelê-Verelnes 
in Krast bleiben. Dieselbe soll alsbald zur Rarifikotion der hohen kontrohirenden 
Theile vorgelegt und es sollen die Rocisikotions. Urkunden derselben glelchzeitig mit 
denen des ebenerwähnten Vertrages in Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen Berlin am 4. Aprll 1853. 
(zez.) von Pommer Esche. Poilipsborn. Delbrück. von Schimpff. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Duysing. Thon. von Thielan. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
	        
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