Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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die außer Seiner Majestaͤt, dem Koͤnige von Preußen und Selner Königllchen 
Hoheit, dem Kursürsten von Hessen bei dem Thü#ingischen Zoll- und Handels- 
Vereine berheiligten Souveralne: 
den Grohher goglich Sächsischen geheimen Staoterath Gustav Thon; 
Seine Hoheit, der Herzog von Brounschweig und Lüneburg: 
Höchst Ihren Finanz-Direktor Wilhelm Eidmann Florion von Thlelau; 
Selne Königliche Hoheit, der Großherseg von Oldenburg: 
Höchst Ihren Geschäststräger am Königlich Preußischen Hose, Legaklons. Ratß 
D. Frsiedrich August Llebe, 
von welchen Bevellmächtigten, unter Vorbehalt der Roc#sßhikatlon, solgender Vercrag 
abgeschlossen worden ist. 
Areikel 1 
Im Königreiche Hannover, im Kurfunslenthum Hessen und im Hergogthume 
Olbenburg soll dieselbe Besteuerung des Tobacksbaues Stan finden, welche auf Grund 
des Vertrages vom bemigen Tage, desiehungeweise der Uebereinkunse vom 10. Ok. 
lober 1841, in den Königreichen Preußen und Sachsen, den zum Thüringischen 
Zoll- und Handels-WVereine gehörenden Staaten und im Hergogthume Braunschweig 
besteht. 
— Besteuerung des Welnbaues, welche auf Grund des Vertrages vom heu- 
tigen Tage in den Koͤnigreichen Preußen und Sachsen und in den zum Thuͤringischen 
Zoll, und Handels= Vereine gehoͤrenden Staaten besteht, wird im Hurfuͤrslenibume 
Hessen auch sernerhin beibehalten werden und in dem Koͤnigrelche Hannover, sowie 
in dem Herzogtbume Oldendurg in dem Falle eintreien, daß daselbst Weinbau zur 
Kelterung von Most betrieben werden sollte. 
Artikel 2. 
In Folge dieser Glelchmäßigkelt der inneren Besteuerung werden bei dem 
Uebergange von Wein und Traubenmost, Tobackeblättern und Tobocks, Fobtikat#e#n 
aus dem einen in das andere der im Artikel 1 genonneen Gebiete weder elne Ab- 
gabenerbebung noch eine Abgaben- Rückvergülung Statt finden, dagegen die Abgaben 
von den aus anderen Vereinsstagten eingehenden vorgenannten Exgeugnissen auf ge- 
melnschaftliche Rechnung erhoben werden. 
Artikel 3. 
1) Der Ertcog dieser Abgoben wid, nach Abzug der Rückerllattungen für 
unrichtige Erhebungen, in der Weise vertheilt werden, das detjenige Theil des Er- 
krages, welcher dem Verbältnisse der dem Zollvereine angehörenden Bevölkerung des 
Königreiches Hannovets und des Hechogtbumes Oldenburg zue Gesammrbevölkerung 
der bel dem gegenwärtigen Vertrage betheiligten Staaten enespriche, nochdem er um 
drei Viertheile seines einsachen Belrages vermehrt worden, den Antheil des König- 
reiches Hannovers und des Herzogehumes Oldenburg, der übrige Theil den Anehell 
der anderen kontrahirenden Sktacen bildet, welche Ankheile sodann Jwischen den vor-
	        
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