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4.
Wemn sich, nicht in das Haus gehörige, Schuleinder In den Rockensluben elnge-
unden haben und von dem Hauswireh nicht sosore ausgewi#esen worden sind, so har
derselbe das Doppelke der unler 3 angedrohren Geldstrase verwirkt.
5.
Die in den Nockenstuben vorgekommenen Hazardsplele unkerliegen besonderer po-
(Izellicher Bestrasung.
Das Gleiche gilt von den, von den Rockensluben ausgehenden maskirten Um-
zügen zur Fastenzeic.
6.
Dem Eemessen des berreffenden Geriches wird übrigens anbelmgegeben, im er-
sten Contraventionssall, wenn eine geflissentliche Verletzung des Gesetzes nichr vor-
liege, nur eine Verwarnung eintreten zu lassen.
Den Landgensd'armen und Orksgerichtepersonen wird Hi#ermie zur Pflicht gemacht,
die Elnbaltung gegenwärtiger Verordnung streng zu überwachen; Jedermann auch wird
ausgesordert, zu selner Kenneniß ge'angende Zuwlderhandlungen dem Gensd'armen
mitzurheilen, welchem alsdann obliege, die Coneravenienten scharf zu beobachten und
sich ergebenden Falles bei der zuständigen Behörde Anzeige zu machen.
Insbesondere werden noch die Dienstherrschasten und Hausväcer aulgesordert,
dasür, daß von Seiten ihrer Dlenstboren und Haussöhne wider obiges Verboc nlchr
gehandele werde, möglichste Sorge zu tragzen.
Orelz, den 22. August 1853.
Fürstl. Neuß Plauische Landesregierung daf.
J. Fritb#.
v. Geldern, Erlependors.