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Vertrag
zwischen
Preußen und anderen Staaten des Deutschen Bundes einerseits
und den
Vereinigten Staaten von Nord-UAmerika andererseits
wegen
der in gewissen Fällen zu gewährenden Auslieferung der vor der
Justiz flüchtigen Verbrecher.
Da es Behuse besserer Verwaltung der Rechtspflege und zur Verhütung von
Verbrechen Innerbalb des Gebiekes und der Gerichtsbarkeic der kontrohfrenden Theile
zweckmäßig befunden worden ist, daß Individuen, welche gewisse schwere Verbrechen
begeben, und vor der Justiz fluchtig geworden sind, unter Umsländen gegenseitlg aus-
geliesert werden, auch doß die bercessenden Verbrechen namentlich ausgegzäble werden;
und die Gesee und Verfassung Peukkens und der anderen Deutschen Staaten,
welche dlesen Vertrog kontrohlren, ihnen niche gestatten, ihre eigenen Unterthanen
einer auswärtigen Juriediction zu überliesern, also die Reglerung der Wereinigten
Staaten mlt Ruͤcksicht darauf, daß der Vertrag unter tcenger Reciprocilär geschlossen
wird, gleicherweise von jeder Verpflichtung seei sein soll, Bürger der Wereinigten
Staoten aus juliesern: so haben einerseits Seine Majellée der König von Preußen,
sowohl für Sich, als im Namen Seiner Majeslät des Könlgs von Sachsen, Sei-
ner Königlichen Hohelt des Kursürsten von Hessen, Seiner Königlichen Hobeit des
Grohbergogs ven Hessen und bei Rhein, Selner Königlichen Hoheit des Grohher=
zogs von Sachsen-Weimar, Eisenach, Seiner Hobeit des Herzogs von Sachsen-
Meiningen, Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen= Allenburg, Seiner Hohele
des Herzogs von Sachsen Koburg. Gorha, Seiner Hoheit des Hersogs von Broun-
schweig, Seiner Hoheic des Herzogs von Anhale, Dessau, gi Hoheit des Herzogs
von Anhalt Bernburg, Seiner Hohelt des Hersogs von Nassau, Seiner Durchlauche
des Fürst von Schwarzjburg. Rudolsladr, Seiner Durchlauche des Fürslen von Schwarz=
burg. Sondershausen, Ihrer Durchlaucht der Fürstin und Regentin von Woldeck,