Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Vertrag 
zwischen 
Preußen und anderen Staaten des Deutschen Bundes einerseits 
und den 
Vereinigten Staaten von Nord-UAmerika andererseits 
wegen 
der in gewissen Fällen zu gewährenden Auslieferung der vor der 
Justiz flüchtigen Verbrecher. 
Da es Behuse besserer Verwaltung der Rechtspflege und zur Verhütung von 
Verbrechen Innerbalb des Gebiekes und der Gerichtsbarkeic der kontrohfrenden Theile 
zweckmäßig befunden worden ist, daß Individuen, welche gewisse schwere Verbrechen 
begeben, und vor der Justiz fluchtig geworden sind, unter Umsländen gegenseitlg aus- 
geliesert werden, auch doß die bercessenden Verbrechen namentlich ausgegzäble werden; 
und die Gesee und Verfassung Peukkens und der anderen Deutschen Staaten, 
welche dlesen Vertrog kontrohlren, ihnen niche gestatten, ihre eigenen Unterthanen 
einer auswärtigen Juriediction zu überliesern, also die Reglerung der Wereinigten 
Staaten mlt Ruͤcksicht darauf, daß der Vertrag unter tcenger Reciprocilär geschlossen 
wird, gleicherweise von jeder Verpflichtung seei sein soll, Bürger der Wereinigten 
Staoten aus juliesern: so haben einerseits Seine Majellée der König von Preußen, 
sowohl für Sich, als im Namen Seiner Majeslät des Könlgs von Sachsen, Sei- 
ner Königlichen Hohelt des Kursürsten von Hessen, Seiner Königlichen Hobeit des 
Grohbergogs ven Hessen und bei Rhein, Selner Königlichen Hoheit des Grohher= 
zogs von Sachsen-Weimar, Eisenach, Seiner Hobeit des Herzogs von Sachsen- 
Meiningen, Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen= Allenburg, Seiner Hohele 
des Herzogs von Sachsen Koburg. Gorha, Seiner Hoheit des Hersogs von Broun- 
schweig, Seiner Hoheic des Herzogs von Anhale, Dessau, gi Hoheit des Herzogs 
von Anhalt Bernburg, Seiner Hohelt des Hersogs von Nassau, Seiner Durchlauche 
des Fürst von Schwarzjburg. Rudolsladr, Seiner Durchlauche des Fürslen von Schwarz= 
burg. Sondershausen, Ihrer Durchlaucht der Fürstin und Regentin von Woldeck,
	        
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