Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Selner Durchlaucht des Fuͤrsten von Reuß aͤlterer Linle, Selner Durchlaucht des 
Fürsten von Reuß jüngerer Linie, Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Lippe, Selner 
Durchlaucht des Landgrasen von Hessen. Homb urg, so wle der sceien Stadt Frank- 
surc, und andererseils die Vereinigten Staaten von Nord. Amerlka beschlossen, uͤber 
diesen Gegenlkond zu verbandeln, und zu diesem Behuse lbre relpectiven Bevoll. 
mächtigten ernannt, um elne Uebereinkunst zu verhandeln und obguschließen; nämlich: 
Selne Mofjeslär der König von Preußen in Seinem eigenen Namen sowohl, 
als Nomens der onderen, oben ausgegäblten Deurschen Souverolne und der 
sreien Stadt Franksurk, Allerhöchst Ihren Minisler= Residenten bel der Re- 
glerung der Veceinigeen Staaken, Frledrich Cocl Josepb von Gerolr, 
* der Prösident der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika den Staats 
cetolr Daniel Webster, 
welche nech orgunstinge Mietheilnng ibrer respectiven Vollmachten, die folgenden Ar- 
tikel verelnbatt und untetgeichnet h : 
rtitel 1. 
n ist dahin überelngekommen , daß Preußen nebst den anderen Staaten des 
s Bundes, dle in diese Uebereinkunse mit eingeschlossen sind oder die dersel- 
ben spärer beineetem mögen, und die vereinigten Staaten, auf gegenseitige Requisttionen, 
wesche respective sie selbst oder ihre Gesandten, Beamten oder Behörden erlassen, 
alle Indioiduen der Justlz ausliesern sollen, welche beschulolge, das Verbrechen des 
Mordes, oder elnes Angriffes in mörderischer Absicht, oder des Seeraubes, oder der 
MBeandslistung, oder des Raubes, oder der Fälschung, oder des Ausgebens falscher 
Dokumente, oder der Versertigung oder Dertcinns salschen Geldes, sei es gemünz= 
kes oder Poplergeld —, oder des Desekts oder der Uncerschlagung öffentlicher Gelder 
innerhalb der Gerichtsborkeic elnes der beiden Theile begangen zu boben — in 
dem Geblere des andein Theils eine Zuflucht suchen oder dort ausgesunden werden: 
mie der Beschränkung jedoch, doß dies nur auf solche Beweise sür die Scrafbarkelt 
geschehen soll, welche nach den Gesetzen des Orts, wo der Flüchtling oder das so be- 
schuldigte Individuunm ausgesunden wird, dessen Verhostung und Seellung vor Gericht 
rechtserrigen würden, wenn dos Werbrechen oder Vergeben dort begangen wäre; und 
dle respectiven Richter und andere Behörden der beiden Regierungen sollen Mache, 
Besugniß und Autorilät haben, auf eidlich erhärtete Angabe einen Besehl zur Ver- 
baftung des Flüchtlings oder so beschuldigren Individuums zu erlossen, damic er vor 
die gedackten Richter oder onderen Behörden zu dem Zoecke gestelle werde, dah der 
Beweis sür die Stcasbarkeit gehört und in Erwägung gesogen werde; und wenn bel 
dieser Vernehmung der Beweis für ausreichend zuc Aufrechthaltung der Beschul- 
digung erkannt wird, so soll es die Pflicht des prüsenden Richters oder der Behörde 
sein, lelbigen sür die detresfende erecueive Behörde sestzustellen, dawit ein Besebl Jur 
Tusliferung. eines solchen Ilüchtlings erlossen werden könne. Die Kosten einer sol- 
chen Verbastung und UAuelieferung sollen von dem Theil gercagen und erstatler wer- 
den, welcher die Requisition erläßt und den Flächeling in Empfong nimmr.
	        
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