Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Additional-Artikel 
zu dem 
am 16. Juni Eintausend acht hundert und zwei und funfzig zu Wa- 
shingthon zwischen Preußen und anderen Staaten des Deutschen 
Bundes einerseits, und den vereinigten Staaten von Nord-Amerika 
andererseits, abgeschlossenen Vertrage wegen der in gewissen Fällen 
gegenseitig zu gewährenden Auslieferung der von der Justiz flüchtigen 
Verbrecher. 
Da es nicht thunlich sein möchte, daß die Ratisicatlonen des am 16. Juni 
1852 zu Washington uncerzeichneten Vertroges zwischen Preußen und anderen Staa- 
ken des Deutschen Bundes einerseits, und den Vereinigten Staaten andererseits, 
wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden gegenseitigen Auslieserung der vor der 
Justiz Hlüchilgen Verbrecher, innerhalb der im genannten Vertcage verabredeten Früst 
ausgewechselt werden, und da belde Theile wünschen, daß derselbe zur vollfländigen 
Uussührung gelange, so hart zu dem Ende Seine Masestär der König von Preußen 
in Seinem eigenen Namen sowohl, als Namens der anderen in dem vorgenannten 
Verccatze erwähnten Deueschen Souveraine, Allerhöchst Min Minister-Residenten 
bel der Regierung der Verelulgten Stagten, Friedrich Corl Josepb von 
Gerolk, und der Präsident der Vereinigten Staaten von Nord, Amerita leinerseils 
den Seaat Seccetetair der Vereinigten Staaten, Edward Everett, mit der noͤ- 
thigen Vollmacht versehen, welche den folgenden Artlkel vereinbart und unterzeichnet 
boben: 
Die Ratificationen des am 16. Juni 1852 abgeschlossenen Vertrages wegen 
der in gewissen Fällen zu gewährenden gegenseitigen Auslieserung der vor der Justiz 
slüchtigen Werbrecher sollen zu Washingkon innerbalb eines Jahres von dem * 
dleser Uebereinkunft an gerechnet, oder wo moͤglich fruͤher, abgewechselt werden. 
Der gegenwaͤctige Additlonal-Attikel soll dieselbe Kraft und Wirkung baben, 
als ob er Wort für Wort in vorgenannten WVertrog vom 16. Junk 1852 mit auf. 
genommen worden wäre und soll in der in demselben vorgeschriebenen Weise geneb- 
migt und ratificire werden.
	        
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