Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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#cksichtigung verschledener Eventualitäcen Anschir und bedenklich, so muß bie rechrliche 
Wiekung, welche der Versäumniß on einem Elde oder der Verwelgerung besselben bel. 
mmessen ist, nachteäglich ohne alle weitere Verhandlung entweder in dem Schwörungs- 
kermin oder mögllchst bald nach demselben dach Bescheld bestimmt werden. 
Haben sich beibe Partelen zu dem rdn persönlich oder durch gehörig le. 
gitimlete Bevollmächtigte eingesunden und dle Sache erlangt in demselben Spruchrelse, 
so bat das Gerlchr, sofern es dasselbe nichr in schwlerigen und bedenklichen Fällen fir 
angemessen errchter, die Enescheldung aususetzen, sosort im Termin Bescheid abzufassen 
und zu erössnen. Außerdem ist besonderer Publikationskermin anzuberaumen und es sind 
dle Parkeien dazu uncer Androhung des Rechtsnachtheils, dasi der Bescheid dem ausblel- 
benden Theile solle sur eröffnet geachtet werden, mittelst Bestellzetcels vorzubeschelden. 
Dle Publlkation geschieht durch Vorlesung bes Beschelds. Die Parteien sind da- 
bei über dle zehmtägige RNothselst, die Folgen der Versäumnß derselben und die zuläss. 
gen Rechtsmittel zu belebren. 
VI. Abschnitt. 
WVon den Rechesmleteln. 
“. 55. 
In minderwichtigen Rechtssachen soll durchgehends eine zweifache Instanz Staut 
baben, wonach 
a. die vor den Untergerlchten verhandelten und da zur ersten Entscheidung ge- 
brachteen Rechtsstrelrigkeiten auf dagegen eingewendete Berufung zur lehten 
Enescheidung 
b. dle bei der L#e#ndneevcI lerun oder dem Consistorium unmictelbar anhängig. ge- 
wordenen Rechtssachen nach dort ersolgier erster Entscheidung auf dagegen 
eingewendete Leuterung zu auswaͤrtlgem Erkenntnisse in lehter Instanz 
gelangen sollen. 
K. 56. 
Bei Einwendung des Rechtsmittels sind sogleich sämmtliche Beschwerden vollstän. 
olg anzugeben und zu begründen; eine belendere Deduction derselben ist unzulästg. 
Das Prozesigericht har die Emwechncheshnt dem Strellgegner unverzüglich zur 
Nachachlung ln Abschrift mitzutheilen. 
nterbehbrden liegt es außerdem ob, blunen 14 Tagen längstens vom Eingange 
der Appellation an die Akteu berichtlich an Firstliche lnetreglcung elnzusenden; einer 
Notlsikalion vom Berichtsabgange für dle Parteien bedarf es usche. 
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Atit dec Publi 
lalion. 
Ferm dir Puels-. 
katien.
	        
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