Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Actikel 11. 
Seapel= und Umschlags. Reckte sind in den Staaten der kontrahirenden Theile 
unzulässig und es darf, vorbehaltlich schisssohrts- und gesundheits- pollzeilicher, sowle 
der zur Sicherung erforderlichen Vorsch'isten, keine Waarensührer gezwungen wer- 
den, an einem bestimmten Orte anzuhalten, auszuladen, ein uladen oder umzuladen. 
Die kontrohirende Theile werden die Serschiffe des anderen Theiles und deren 
Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eige- 
nen Sfäife zulossen. 
e Schifffahrt zwischen Seehäsen seines Gebieces konn jeder Staat selnen 
eigenen Schsfar vorbehollen. Begunli#gungen jedoch, welche in Beziehung Hierauf 
einer der kontrahicenden Staaten den Schissen dritter Stooten durch Uebereinkunft 
gewährr, wird derlelbe auch den Schissen des anderen Staates zu Theil werden 
lossen, wenn lebrerer die Gegenseitigkeit ##gellebet. Die successioe Beseachtung oder 
Emlöschung in mehren Seebäsen des einen Staates soll den Sclissen des anderen 
taates gestattet seyn. 
ie S'amenngehteigrel. der Schisse gcbes der konttahirenden Staaten ist nach 
der Gesehgebung ihrer Heimalh zu beurrbeil 
Zur Nachweisung über die bbungenupferrir der Schiffe des einen Seates sollen 
die nach der Gelsetzbung ihrer Heimorb güluigen Mesibriese, vorbehaltlich der Reduk- 
elon der Schissomoße, bel Feststellung von Schifssahct#= und Hasen-Abgaben im 
anderen Staate genügen. 
rtikel 13. 
Von Schissen des einen der kontcohlrenden Theile, welche in Unglücks, oder 
Noth.Fällen in die Seehäsen des aonderen einlaufen, sollen, wenn ulcht der Aus- 
emthalt unnötbig verlängert oder zum Handelsverkehre benuht wird, Schifssahrte. 
oder Hasen= Abgoben nicht erhoben werden. 
Von Hovarie, und Strand- Gütern, welche In das Schiff eines der komra- 
birenden Theile verladen woren, soll von dem anderen, umer Vorbebalt der Duech- 
gangsabgabe bei der Wiederaussub# zu Lande und des etwaigen Bergelohns, eine 
Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergeben. 
Zur Besahrung aller natütlichen und künkklichen Wosserslrosien im den Gebieten 
ber kontrahirenden Theile sollen Schiffesührer und Fahrzeuge, welche einem derselben 
angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff 
oder Ladung jugelassen werden, wie Schisseührer und Fahrzeuge des eigenen Staates. 
Ar 
Die Benutzung der Cbausseen und lonsi aen Sttasßen, Kanaͤle, Schleusen, 
Faͤhren, Brücken und Bruͤckenössnungen, der Häsen und bandungeplätze, der Ve- 
zeichnung und Beleuchtung des Fahrwossers, des Lootsenwesen, der Krahne und
	        
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