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und Revision an der Grenze, sowle vom Kollo- Verschlusi frei lassen, in sosern
jene Waoren ducch Uebergobe der Ladungsvergeichnisse und Feachtbriese zum Ein-
gange angemeldet sind.
caren, welche in vorschriftsmäßig verschließboren Elsenbahnwagen durch dos
Gebiet eines der kontrahirenden Theile aus oder nach dem Gebiete des onderen ohne
Umladung durchgesührt werden, sollen von der Deklararlon, Abladung und Revision,
sowie vom Kollo-Verschluß sowohl im Innern, als an den Grensen srei bleiben,
in fosern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbrlese zum
Duchgange angemeldet und von den becheiligten Eisenbohnverwoltungen die zur Er-
mittelung und Eibebung der geböhrenden Durchgangsabgaben ersorderlichen Einrich-
lungen getrossen sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist sedoch dadurch bedinge,
daß die betbeiligten Cisenbohnverwoltungen für dos rechezeitige Eintresfen der Wagen
mie unverletztem Perschlusse am Abferilgungsomte in dem Innern oder an dem
Ausgangsomte verpflichter seyen.
rtikel 18.
Die fontrahirenden Theile wollen gemeinschastlich dahin wirken, daß durch An-
nahme gleich sörmiger Guundsätze die Gewerbsamkeit besördert und der Besugniß der
Unterthanen des einen Staates, in -. anderen Arbeit und Erwerb zu suchen,
moͤglichst sreier Spielraum gegeben w
Von den Unterthanen des einen der kontrahierndcnTheile,welchcsnden10e-
biete des anderen Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem
Zeitpunkte ab, wo der gegenwärtige Wertrog in Krost teeren wird, keine Abgabe
entrichtel werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhälinisse sle.
benden eigenen Unterthonen unterworsen sind.
Deegleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche blos suͤr das von
ibnen berriebene Geschäft Ankäuse macken, oder Reisende, wosche nicht Wooren selbst,
sondern nur Musier derselben bei sich sühren, um Benellungen zu luchen, wenn sie
die Berechtigung zu diesem Gewerbebetriebe in dem Staote, in welchem sie ibren
Wohnsitz hoben, durch Entrichtung der gesetzlicken Abgaben erworben haben, oder
im Dienfle solcher inländischer Gewerbetreibenden oder Kausleute siechen, in dem
anderen Sto#te keine weitere Abgobe biesür zu enteichten verpflichter seyn.
Auch sollen dei dem Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Han-
dels und zum Absatze eigener Erjeugnisse oder Fabrikare in sedem der beiden Staa-
kten die Un:erthanen des anderen ebenso wie die eigenen Uncerthanen behandele
werden.
Die Untertbanen des einen der kontrahirenden Theile, welche das Frachtsuhr-
gewerbe, die See, oder Fluß= Schiffsahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten
berreiben, sollen für diesen Gewerbebecrieb in dem Gebiete des anderen Theiles elner
Gewerbesleuer niche unterworsen werden.