Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

— 258 — 
und Revision an der Grenze, sowle vom Kollo- Verschlusi frei lassen, in sosern 
jene Waoren ducch Uebergobe der Ladungsvergeichnisse und Feachtbriese zum Ein- 
gange angemeldet sind. 
caren, welche in vorschriftsmäßig verschließboren Elsenbahnwagen durch dos 
Gebiet eines der kontrahirenden Theile aus oder nach dem Gebiete des onderen ohne 
Umladung durchgesührt werden, sollen von der Deklararlon, Abladung und Revision, 
sowie vom Kollo-Verschluß sowohl im Innern, als an den Grensen srei bleiben, 
in fosern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbrlese zum 
Duchgange angemeldet und von den becheiligten Eisenbohnverwoltungen die zur Er- 
mittelung und Eibebung der geböhrenden Durchgangsabgaben ersorderlichen Einrich- 
lungen getrossen sind. 
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist sedoch dadurch bedinge, 
daß die betbeiligten Cisenbohnverwoltungen für dos rechezeitige Eintresfen der Wagen 
mie unverletztem Perschlusse am Abferilgungsomte in dem Innern oder an dem 
Ausgangsomte verpflichter seyen. 
rtikel 18. 
Die fontrahirenden Theile wollen gemeinschastlich dahin wirken, daß durch An- 
nahme gleich sörmiger Guundsätze die Gewerbsamkeit besördert und der Besugniß der 
Unterthanen des einen Staates, in -. anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, 
moͤglichst sreier Spielraum gegeben w 
Von den Unterthanen des einen der kontrahierndcnTheile,welchcsnden10e- 
biete des anderen Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem 
Zeitpunkte ab, wo der gegenwärtige Wertrog in Krost teeren wird, keine Abgabe 
entrichtel werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhälinisse sle. 
benden eigenen Unterthonen unterworsen sind. 
Deegleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche blos suͤr das von 
ibnen berriebene Geschäft Ankäuse macken, oder Reisende, wosche nicht Wooren selbst, 
sondern nur Musier derselben bei sich sühren, um Benellungen zu luchen, wenn sie 
die Berechtigung zu diesem Gewerbebetriebe in dem Staote, in welchem sie ibren 
Wohnsitz hoben, durch Entrichtung der gesetzlicken Abgaben erworben haben, oder 
im Dienfle solcher inländischer Gewerbetreibenden oder Kausleute siechen, in dem 
anderen Sto#te keine weitere Abgobe biesür zu enteichten verpflichter seyn. 
Auch sollen dei dem Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Han- 
dels und zum Absatze eigener Erjeugnisse oder Fabrikare in sedem der beiden Staa- 
kten die Un:erthanen des anderen ebenso wie die eigenen Uncerthanen behandele 
werden. 
Die Untertbanen des einen der kontrahirenden Theile, welche das Frachtsuhr- 
gewerbe, die See, oder Fluß= Schiffsahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten 
berreiben, sollen für diesen Gewerbebecrieb in dem Gebiete des anderen Theiles elner 
Gewerbesleuer niche unterworsen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.