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rtlkel 19.
Dle kontrablrenden Staaten werden noch im Lause des Jahres 1853 über
elne e Münz= Konvention in Unterhandlung rreten.
en jebt baben sie sich dohin versländigt, doß keiner von ihnen die von ihm
Prrdirs Mr#en außer Verkehr sehen oder den von ibm denfelben belgelegeen Wereh
verringern wird, ohne einen Zeitraum von mindestens vier Wochen zur Einlösung
derselben zum bisherigen geseblichen Werehe sellgesebt und denselben wenigstens drel
Monate vor dessen Ablause öffentlich bekonnt gemacht und zur Kenneniß des anderen
Theiles gebracht zu haben. RNur bei dem Uebergange zu dem Vierzehnthaler- oder
Wier und zwanzig und ein batb Gulrensuße oder zum meriischen Münz= Systeme
bleibt es dem betressenden Staate vorbehalten, das Werthverhältnig zu bestimmen,
nach zrrchem 6 selne bisherigen Münzen einlösen, oder in seinem Gebiete in Um-
lauf lassen
Die iap-t Tbelle werden serner Verbrecken und Vergehen in Bezie-
bung aus Mönze oder Popiergeld des anderen Theiles mit gleichen Strasen, wie
Werbrechen und Vergeben in Besiehung auf die elgenen Münzen oder das eigene
Pepiergel belegen. Das unter ihnen abgeschlossene Münz-Kartel ist in der Anlage
IV enehaleen. IV.
Jeder der konkrahirenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflichten,
den Angehoͤrigen des anderen Theiles, sosern lebrerer an dem berressenden Piatze
durch einen Konsul ulcht vertceten ist, Schut und Beistand in derselben Arc und
gegen niche böhere Gebübren, wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.
Ar#ikel
Die kontrahirende Thelle gestepen sich gegenseinig das Reche zu, on ihre Zoll
stellen Beomte zu dem Zwecke zu senden, urm von der Geschäftsbehandlung derselben
in Beziehung auf das Zollwesen und die Grensbewachung Ss zu erlangen,
wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereilwillig zu gewähr
Ueber die Rechnungssührung und Statistik in beiden Jotgetien wollen dle
bontrahstenden Staaten sich gegeuseitlg olle gewünschten Ausklärung ertheilen
Ueber die Aussührung dieser VBereiborung wlrd nähere Verständigung Eaa finden.
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In denjenigen einzelnen Landestheilen der bontrahirenden Staalen, welche von
deren Zollaebiete ausgeschlossen sind, sinden, so lange deren Ausschlust dauert, dle
Werabredungen in den Artikeln 1 bls 9 des gegenwärtigen Vertrages keine An-
wendung.
rtikel 23.
Noch im Lause des Jabres *—7 sollen Kommissare der kontrahlrenden Staa-
ten zusammemtceten, um die in Gemähiheit der vorslehenden Artikel erforderlichen
Vereinbarungen und WVollzugsvorschristen sestzustellen.