Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Artlke . 
dannquendies-oVortrage-enthaltenenBestimmungensndalsin- 
ktgnkessdc Theile desselbcssaugusehem 
Artikel 25. 
Die Dauer dieses Vertroges wird aus zwölf Jahre, also vom 1. Januar 
1854 bis zum 31 Dezember 186.5 seigeklellc. 
Es werden im Jahre 1860 Kommissare der koncrahirenden Sta#ten zufam- 
mentreten, um über die Zolleinigung zwischer den beiden kontrohirenden Tbeilen und 
den ihrem Zollverbande aledann ongehörigen Staaten oder, salls eine solche Eini- 
gung noch nicht zu Stande gebracht werden könner, über weitrrgehende, als die on 
dem 1. Januar 1854 eintcctenden und durch die in dem Acukel 3 erwähmen kom- 
missarischen Verbandlungen nachnäglich selzustellenden Verkehrerleichterungen und 
über möglichste Annäherung und Gleichslellung der betderseitigen Zoll, Tarise zu un- 
lerhandeln. 
eikel 20. 
Der Beicrict zu diesem Vertcage bleibt denjeulgen deutschen Staaten vorbe- 
balten, welche am 1. Jannac 185.1 oder später zu dem Zollvereine mit Preu#en 
gehören we'den. 
Niche minder leht der Beiteitt zu dielem Vertrage den jebt oder in Zukunst 
mit Oesterreich zollverbündelen itallenischken Staaten seel. 
Arcikel 27. 
Gegenwäriiger Vertrag soll ratisicire und es sellen die ——mp- Urkunden 
in dem Lause des kunstigen Monats in Berlin ausgewechselt wer 
So gescheben Berlin am Neunzebnten Februar Eintausend knö bundert und 
drel und funssig. 
(gez.) Olto von Manteuffel. von Buuck. 
(L. S.) (I. S.) 
Frledeich von Pommer Esche. 
(I.. S.)
	        
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