Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Zweite Abtheilung. 
Von dem Verfahren in geringfügen Rechtösachen. 
nu noch einfacheres und kür. grs uss- das in der ersten Abtheilung vorgeschriebene e zunee * 
mashnn, soll in geringsügigen Rechtssachen beobachtet werden. trladre 
Demselben sollen unterliegen: 
1, alle Rechtssachen, deren Gegenstand nicht mehr als Zwanzig Thaler N. C. 
Hauptwerth oder Zwäls Silbergroschen jährlIchen Nutzungswerih beträgt; mit 
alleiniger Ausnahme der Wechselsachen; 
2, alle Hausmlerbstreltigkeiten, sosern es dabel auf den Einzug oder Auszug 
oder auf vertragmähige Herstellung der in dem Miethkontract begrisfenen Ge- 
gensiände ankemme; 
. Jerungen zwischen Gesinde und Dienslherrschaften, so welt dleselben nicht nach 
6. der Gesindcordnung vom 25. Mär 1828 einer blos polizeillchen Ver- 
bondliung zu unterwerfen sind. Wegen Forderungen an siskirirdigem Oenl. 
lohn sind die Bestimmungen unter No. 1. dieses §. und No. 1. des 
maaßgebend; 
. Injuriensachen, so weit dleselben nicht nach §. 2. a. des Landesgesetes vom 
22. Novembec 18411 dem Gebiete der Criminalobergerlchrsbarkeit zugewiesen 
und daher von Amtswegen zu untersuchen sind; 
Innungs= und Zunfestreiesgkeiten, sosern dieselben zwischen einzelnen Mei- 
stern oder zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen derselben Zunft enrste- 
ben und nach elnem zum Anhalr dienenden Lebrkontrace oder nach Handwerks- 
staruren oder Gebräuchen zu ensscheiden sind. 
Disfferenzen einer ganzen Innung mit einer andern oder gewisser Klassen 
derselben Innung sind wie seither von Firfllicher Landesreglerung im Adminl= 
strativwege zur Erledlgung zu belngen 
6. Streltigkeiten, deren verzögerte Schlichung elnen unerseblichen Schaden be. 
sorglich macht, namentlich 
a Inbiblions und Arreslsachen 
D. provisorlsche, durch die Sah erbelschte, Versägungen in Pacht- 
ermissionssachen und Basteeieigkeiten. 
“ 
— 
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69. 
Die Vorladung beider Parteien ersolgt mitlelst Bestellzecrrels, und zwor des Be- wWe 
klageen ohne abschristliche Mitthellung der gegen ihn ongebrachten Klage; dagegen muß « 
vekBestellzcttclquIIerdrnchocdekmncndck Vothdung in minderwichtigen Rechtssachen
	        
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