Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Kofenverstand. 
Atugen. 
EIIT 
laftpprozesses. 
(6. 24.) den Gegenstand und Betrag des Anspruchs mie kurzer Bezeichnung dee spe- 
clellen Grundes, worauf er beruhe (JI. B. 10 Thlr. Mlerhzins, 8 Thlr. Tagelohn) ent- 
hallen. Die Androhung elner Geldstrase für den Fall des Außenbleibens im Termin 
findet nicht Statt. 
Die Ladungsfrist des Bestellzettels darf nicht mehr als acht und nicht weniger als 
brei Tage enthalten. Unter Einraäͤumung elner noch kuͤrzeren Frist kann der Beklagte nur 
dann mittelst Bestellzettels peremtorisch geladen werden, wenn er am Gerichtsorte gegen- 
waͤrtig ist und die Sache kelnen laͤngern Aufschub duldet, oder wenn der Beklagte selbst 
in bdie Festsetzung elner kuͤrzern Frist willlgt. Pacrimonlalrichtern ist es gestattet, Ver- 
börskermine auf ihren Privatexpeditlonen abzuhalten und die Partelen können zum Er- 
schelnen daselbst durch Beskellzercel bei Vermeidung der Rechtsnachtbelle, welche ihr Aus- 
senblelben in dem gleichen zur Abhaltung an ordentlicher Gerschtostelle angesetzten Termin 
zur Folge haben müßte, vorgesaden werden. 
Zum Nachweis der ersolgten Vorladung und Behändigung ist ein zweltes Eremplar 
bes an Beklagken ergangenen Beslellgectels ausgesölle und mie der nöthigen Bemerkung, 
dah auch der Kläger vorgesaden worden, als Concepe zu den Akten zu nehmen und mie 
der Inlinualionsreglstrajur zu versehen. 
ündliche Vorladung konn nur auf Klägers Antcag versüge werden und darf nicht 
peremrorlsch sein. Blelbe daher elue solche Bestellung unbesolgt, so sind die Partelen 
aus einen andern Termin durch Bestellzertel vorzuloden und die Kosten der vergebllchen 
mündlichen Ladung und des angesetzt gewesenen Termins vom Kläger einzuheben. 
C. 60. 
Za Beslellung eines, nach Ermessen des Gerrichts mit zwei bis fünf Thalern fest. 
zusehenden,, Kostenvorstandes können ausnahmewelse nur Auslönder nach Befinden der 
Umstände angehalten werden. 
C. 61. 
Dle Aussage eines elnzigen vollgülesgen nach den Vorschristen des §. 35. abge, 
börten und vereideren Zeugen genügt zur Bewelsberstellung. 
. 62. 
Auw geringsügige Rechtslachen finden dle Formen des Exekutloprozesses keine An- 
wendung; vlelmehr gebt lebterer in dem hler vorgeschrlebenen Verfahren dergeslolt un- 
ker, daß Beklagker auch gegen das lediglich ouf Urkunden gestübte Klagonbringen mit 
(lliqulden Einreden gehört und mit jeden im Allgemeinen slatthaften Bewelsmitteln zu- 
gelassen wird. 
Dagegen kommt aber auch die Widerkloge in Wegsoll, es müßte denn das Objekt 
der Einrede den Anspruch des Klägers überstelgen, in welchem Falle es dem Beklageen 
reiltebe, wegen des ganzen Gegenstandes der Ausflucht die Widerklage bel dem nämll- 
chen Prozehgerlcht zu erheben und durchzufübren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.