— 287 —
handels nach belden Seiten hin bereltwisligst zu unterstuͤhen und nicht alleln zu jenem
Zwecke ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kuͤrzesten Frist ——
sondern auch eln sreundnachbarliches Vernehmen zu unterholten und zur Verständl-
gung über zweckmäsiges Zusammenwlrken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Ver-
onlassungen sich mic einonder zu beratben.
Bel jeder der einander gegenüber liegenden Aussichts= Srationen soll ein Regl.
sler geführt werden, ln welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind.
. 6.
Den Zoll= und Steuer= Beomten der kontrohirenden Theile soll gestotcet seyn,
bel Versolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Ueber-
tretung der Ein-, Aus- und Durchgangs= Abgabengesebe ihres Stactes sich in das
Gebiet des anderen Staates zu dem Zwrcke zu begeben, um bei den dortigen Orts-
vorständen oder Behörden dle zur Ermittelung deo Thatbestondes und des Thäters
und die zur Sicherung des Bewelses ersorderlichen Maßregeln, dos Sommeln aller
Beweismittel bezuglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Um-
lländen nach die einstweilige Beschlagnohme der Waaren und die Fellhalcung der
Thäter zu beantragen.
Amträgen dleser Arc sellen dle Orksvorstände und Behörden jedes der kontra-
blrenden rurie in derselben Weise genügen, wie inen dieses bei vermurheten oder
enrdeckten Uebertretungen der Ein-, Aus- und Durchgangs= Abgabengesete des eige-
nen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll= und Steuer- Beamten des
einen Theiles durch Requisttion ihrer vorgesetzten Behörde von Seeiten der zuständigen
Bebone des anderen Theiles ausgefor deri werden, entweder vor letzterer selbst oder
er der komvetenten Bebörde ihres eigenen Landes, die auf die Zollumgebung be-
zuglichen Umslände auszusogen.
*. 7.
Keiner der kontrahirenden Thelle wird in selnem Gebiete Vereinsgungen zum
Zwecke des Schleichhandels nach dem Gebiete des onderen Theiles dulden, oder Ver-
trägen zue Sicherung aegen die möglicken Nachtheile schleichbändlerischer Unterne-
mungen Gülfigkeit zugestehen.
g. 8.
Jeder der konrrahsrenten Tbeile ist verpfllchtet, zu verhindern, dasi Vorräthe
von Waaren, welche als #um Schleichhondel nach dem Gebiete des anderen Tteiscs
bestimmt enzasehen sind, in der Rähe der Cienze des letzteren angehäust, oder ohne
tenügende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden.