Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

— 291 — 
Angeschuldigten eln Wersohren bel elnem anderen Gerlchte onhöngls oder durch schlleß- 
liche Entscheidung beendige ist. 6 
19. 
Bel den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der 
Behörden oder Angestellten des anderen Scaates dieselbe Beweiskrast beigelege wer- 
den, welche den omtlichen Anguben der Behörden oder Angeslellten des eigenen Staa- 
tes in Faͤllen gleicher Art belgelegt ist. 
s. 20. 
Dle Kosten eines nach Maßgabe des im (. 17 eingelelteten Strasverfahrens 
und der Strasvollstreckung sind nach denselben Grundsähen zu bestimmen und aufzu- 
legen, welche sic Strasversabren wegen gleichartiger Uebertrecungen der Gesetze des 
eigenen Staates gelten. 
zür die einsiweilige Delriung derselben bat der Staar zu sorgen, in welchem 
die Untersuchung gesühre w 
Diefenigen Kesten rns ben und der Stcasoollstreckung, welche, wenn 
ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze Statt gesunden bötte, von 
jenem S-aate schlielilich zu tragen seyn würden, bot, insoweit sie nicht von dem An- 
geschuldigten eingesogen oder dursh eingegangene Strasbeträge (§. 21) gedeckt werden 
können, der Staat zu erflatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte. 
. 21. 
Die Geldbekräge, wesche in Folge eines nach Mallgabe des §. 17 eingeleiteten 
Scosoerfahrens von dem Angeschuldigten oder sür verkanste Gegenslände der Ueber- 
tretung eingehen, sind dergestolt zu verwenden, dah davon zunächst die rückständigen 
Gerschtskosten, erann - dem anderen Sctaate entsogenen Abgaben und zuletzt die 
Strasen berichtige w 
Ueber die zlrneen !r der Staat zu versügen, in welchem das Verfahren Sceote 
anb. 
s. 22. 
Eine noch Mahgabe des §. 17 eingeleitere lwurrsecant ist, so longe ein rechts- 
kräsilges Erkenntniß noch nicht ersolgte, aus Antrag der Behörde desjenigen Staaces, 
welcher dieselbe veranlaßt hatte, sosort zinzestelen. 
. 23. 
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strasen, zu welchen der An- 
geschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Versohrens ver- 
urtheile wurde oder sich sreiwillig erbolen hat, fieht dem Staate zu, bei dessen Ge- 
richte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte. 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.