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IV.
Münz. Kartel.
C. 1.
Jeder der konkrahirenden Theile verpsichte- sich, seine Angehörigen wegen eines
in Bezug auf die von dem anderen Thei ile gepräͤgten Muͤnzen, auf das von dem
selben auegegebene Popiergeld oder auf bicheheo 8 en Hredit-Papiere, wesche
er seinen Münzen als Zahlungemiltel geseklich gleichgemelll a, undernemmenen oder
begongenen Verbrechens oder Vergehens eben so zur Unterluchung zu ziehen und mit
gleicher Strose zu belegen, als wenn das Verbrechen oder Vergeben in Bezug auf
die eigenen Münsen oder das eigene Papiergeld Statt gesunden hörte.
. 2.
Jeder der konteahirenden Theile übernimmt serner die Verpflichtung, die in
seinem Gebieke sich oufbaltenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen oder
Wergeben in Bejug auf die Münzen, das Papiergeld oder die im §. 1 bezeichneten
Kredic. Dopiere des anderen Theiles unte sommen oder begangen worden, auf Re-
quisicion des lehteren an dessen Gerichtee auszullesern. Sind sedoch dergleichen Pec-
sonen Angehörige eines Staates, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und die-
sem Kartel auf Giund des Artikel 26 des ersteren beigetreten, so siebt diesem
Staate vorzugsweise das Recht zu, die Auslieserung zu veclaugen und es ist derselbe
desbalb auch von dem regutelcten Seaace zunächst zur Erklärung über die Ausübung
dieses Rechtes auszufordeen.
g. 3.
Die im 9. 2 ausgesprochene Verpflichtung zur ueliseum sell nicht eintrecen,
wenn der Staat, in dessen Gebiete ein solcher Fremd er sich befindet, entweder
a) in Gemoͤßheit eines zwischen ihm und einem nun Staate vor Veckuͤn-
digung dieses Kartels abgeschlossenen allgemeinen Vertrages uͤber die gegen-
seitige Anclleseeung der Verbrecher verpflichtet ist, denselben dahin auszu-
liesern,
die Uaensetung und Bestrasung selbst verhängen zu lassen vorziebt. Im
letzteren Falle soll jedoch die im §. 1 eingegangene Verpflichtung gleichfalls
Anwendung finden.
. 4.
Ole kontrahirenden Thelle wollen dle Bestimmungen der &.. 1—3 cuch auf
Verbrechen und Wergehen, welche die betrügliche Nochahmung oder 7 Versälschung