Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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der von einem von ihnen ausgesiellten Staatsschulbschelne und zum Umlause bestlmm- 
tem Papiere, sowie der von anderen jurlslischen Personen unter Genehmigung des 
Scta auf jeden Inhaber ausgesertigten Kredit, Popiere, soweit auf solche niche 
der §. 1 Anwendung sindet, zum Gegenstand haben, oder die aus gewinnsüchtiger 
Absicht —* doch wissentlich unternommene Verbreitung solcher unechten Papiere be- 
tressen, in der Art ausgedehnt wissen, daß bel der Bestrasung solcher Verbrechen 
und Vergehen zwischen inländischen Popieren und gleichartigen Popieren aus dem an- 
dern Stote ein Unterschied nicht gemacht werden, auch Hinsichtlich der Aherssechun 
oder Auslieserung dasjenige Anwendung sinden soll, was in den §.6. 1—3 verein- 
bart ist. 
. 5. 
Wenn in einem Staote, welcher dem Verkrage vom beutlgen Tage und die- 
sem Kartel ousf (Grund des Ac#ikels 20 des ersteren beigetreten #tt, die Unterscheidung 
zwischen Verbrechen und Vergehen in der Strasgesebgebung nicht besteht, oder die 
Koftan Nochahmung oder Verfälschung der in diesei Kartel genannten Münzen 
oder Kredit, Dapiere mit einem anderen Namen als mit „Verbrecken und Vergehen“ 
von dem Gesetze bejeichnet sind, so bleibe es diesem Schate anheimgestellt, bel der 
Bekannemachung des Kartels, im ersteren Falle die auf jene Unterschcidung bezüg- 
lichen Worte „oder Vergeben“ wegzulossen, lm zweiten Falle an Seelle des Aus- 
deuckes „Verbrechen und Vergeben“ dlejenige Bezelchmmg zu seßen, welche seiner 
Gesebgebung entspricht.
	        
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