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der von einem von ihnen ausgesiellten Staatsschulbschelne und zum Umlause bestlmm-
tem Papiere, sowie der von anderen jurlslischen Personen unter Genehmigung des
Scta auf jeden Inhaber ausgesertigten Kredit, Popiere, soweit auf solche niche
der §. 1 Anwendung sindet, zum Gegenstand haben, oder die aus gewinnsüchtiger
Absicht —* doch wissentlich unternommene Verbreitung solcher unechten Papiere be-
tressen, in der Art ausgedehnt wissen, daß bel der Bestrasung solcher Verbrechen
und Vergehen zwischen inländischen Popieren und gleichartigen Popieren aus dem an-
dern Stote ein Unterschied nicht gemacht werden, auch Hinsichtlich der Aherssechun
oder Auslieserung dasjenige Anwendung sinden soll, was in den §.6. 1—3 verein-
bart ist.
. 5.
Wenn in einem Staote, welcher dem Verkrage vom beutlgen Tage und die-
sem Kartel ousf (Grund des Ac#ikels 20 des ersteren beigetreten #tt, die Unterscheidung
zwischen Verbrechen und Vergehen in der Strasgesebgebung nicht besteht, oder die
Koftan Nochahmung oder Verfälschung der in diesei Kartel genannten Münzen
oder Kredit, Dapiere mit einem anderen Namen als mit „Verbrecken und Vergehen“
von dem Gesetze bejeichnet sind, so bleibe es diesem Schate anheimgestellt, bel der
Bekannemachung des Kartels, im ersteren Falle die auf jene Unterschcidung bezüg-
lichen Worte „oder Vergeben“ wegzulossen, lm zweiten Falle an Seelle des Aus-
deuckes „Verbrechen und Vergeben“ dlejenige Bezelchmmg zu seßen, welche seiner
Gesebgebung entspricht.