— 296 —
53. Bekanntmachung,
weitere Erleichterungen des gegenseitigen Verkehrs zwischen den Staaten
des Zollvereins und den Staaten des Steuervereins
bekrefsend.
Nachdem die zum Zollverein gehörenden Regierungen einerselts und dle zum
Steuerverein gehörenden Regierungen andererseits wegen welterer Erleichrerung des
Verkebrs mie gegenseitigen Erzeugnissen bel deren unmittelbaren Usbergang aus dem
elnen Vereinsgeblet in das andere noch Folgendes verelnbart hoben
A. Man wird gegenseltig zulassen
a. gollsrei:
1) Blelweiß (Keemserwelß), rein oder versetzt;
2) Chlorkalk,
3) Soda, gerelnigte oder ungereinigte (bel dem Uebergange in den Zollverein
gegen beglaubige Ursprungszeugnisse der Versertiger);
4) Mennige, Schmalle, Kupservitriol, gemischten Kupser= und Eisenvieriol,
weißen Vitriol, Wasserglas; Grünspan, rassinirten (destiltirten, kristallisit-
ten) obder gemahlenen;
5) Salzsaͤure und Schweselsaͤure;
6) a. Gobleichtes, desgleichen blos abqekochtes, oder gebüktes (geäschertes) Lel-
nengarn, sowie gesärbtes Leinengarn;
. gebleichte und gesärbte Leinwand; diese Leluwand jedoch nur auf der
Grenze zwischen dem Hannovetschen Landdrosleibezirke Oenabrück und den
angeenzenden Königlich Preusischen Land-s#beilen (bei dem Uebergange in
den Zollverein beschränkt auf die mit dem Siempel einer steuervereins-
ländischen Legge versehene Leinwand);
—
7) a. Talg und Stearin;
b. Lichte (Talg. Wachs= Wallrach= und Sccarin);