Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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8) Butter, eingeschlagene; 
9) Pferde, Maulesel, Maulthlere, Esel; 
10) Rindvteb und zwar: Ochsen und Zuchtstlere, Kuͤhe, Jungvieh und Kaͤl-- 
er; 
b. zu einem Zollsatze von 2 Thalern für den Zentner: Msbeln, gepol- 
slerte; 
e. zu einem Zollsotze von 3 Thalern für den Zenener: Wachslaffe; 
cl. zu elnem Zollsabe von 4 Thalern für den Zeniner: Papiercapeten. 
B. Die Zollvereinsstoalen werden vom Erzeugnissen der Steuervereinsstaake#n- 
julassen 
a. zollfrei: 
Hopsen; 
b. zu einem Jollsotze von 1, Thaler für den Zemner: 
Hoblglos, weisses, ungemustertes, welches mit abgeschlissenen Stpseln, 
Böden oder Rändern versehen, sonst aber ulcht geschliffen IKt, sosern 
es von Glasbüen im Sceuervereine mie beglaubigten Ucsprungszeug- 
nissen der Versertiger versender wird; 
C. zu elnem Zollsotze von 24 Thalecn für den Zentner: 
Gold= und Silberp,pier, Popfer mit Gold= oder Silbermuster, durch- 
geschlagenes Popier; ingleichen Streisen von diesen Popiergatkungen; 
ch. zu einem Zollsate von 3 Thalern für den Zeniner: 
sorbiges, bemalies oder vergoldetes Glas ohne Unterschied der Form; 
Glaswaoren in Verbindung mit unedlen Metallen und anderen, niche 
zu den Gespinusten gebörigen Uestossen, desgleichen Spiegel, deren 
Gloskoseln nicht über 288 Preustische O Zoll dos Seück messen, so- 
sern diese Waooren von Glashitten im Steuervereine mit beglaubig:en 
Ursprungszeugnissen der Versertiger versendet werden: 
so wird Solches umer Bezugnohme auf die Verordnung vom 30. März 1853, Er- 
leichterung des Verkehrs zwischen den Stoaken #es Zolkvereins und den Staaten des 
Steuerverelns beterssend (Dio: 10. der Gesehsommlung) mit dem Bemerken, daß 
die vo, slehend umer 1A. und B. gedachten Zollbesrezungen und Zollermäszigungen, in 
Gemähheit der dessalls getroffenen Vereinbacung, vom 24. September dieses Jah-
	        
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