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8) Butter, eingeschlagene;
9) Pferde, Maulesel, Maulthlere, Esel;
10) Rindvteb und zwar: Ochsen und Zuchtstlere, Kuͤhe, Jungvieh und Kaͤl--
er;
b. zu einem Zollsatze von 2 Thalern für den Zentner: Msbeln, gepol-
slerte;
e. zu einem Zollsotze von 3 Thalern für den Zenener: Wachslaffe;
cl. zu elnem Zollsabe von 4 Thalern für den Zeniner: Papiercapeten.
B. Die Zollvereinsstoalen werden vom Erzeugnissen der Steuervereinsstaake#n-
julassen
a. zollfrei:
Hopsen;
b. zu einem Jollsotze von 1, Thaler für den Zemner:
Hoblglos, weisses, ungemustertes, welches mit abgeschlissenen Stpseln,
Böden oder Rändern versehen, sonst aber ulcht geschliffen IKt, sosern
es von Glasbüen im Sceuervereine mie beglaubigten Ucsprungszeug-
nissen der Versertiger versender wird;
C. zu elnem Zollsotze von 24 Thalecn für den Zentner:
Gold= und Silberp,pier, Popfer mit Gold= oder Silbermuster, durch-
geschlagenes Popier; ingleichen Streisen von diesen Popiergatkungen;
ch. zu einem Zollsate von 3 Thalern für den Zeniner:
sorbiges, bemalies oder vergoldetes Glas ohne Unterschied der Form;
Glaswaoren in Verbindung mit unedlen Metallen und anderen, niche
zu den Gespinusten gebörigen Uestossen, desgleichen Spiegel, deren
Gloskoseln nicht über 288 Preustische O Zoll dos Seück messen, so-
sern diese Waooren von Glashitten im Steuervereine mit beglaubig:en
Ursprungszeugnissen der Versertiger versendet werden:
so wird Solches umer Bezugnohme auf die Verordnung vom 30. März 1853, Er-
leichterung des Verkehrs zwischen den Stoaken #es Zolkvereins und den Staaten des
Steuerverelns beterssend (Dio: 10. der Gesehsommlung) mit dem Bemerken, daß
die vo, slehend umer 1A. und B. gedachten Zollbesrezungen und Zollermäszigungen, in
Gemähheit der dessalls getroffenen Vereinbacung, vom 24. September dieses Jah-