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55. Erläuternder Nachtrag
zu der Revidirten Straßenpolizeiordnung vom 30. Mai 1853.
Um den In der unkengedachten Bezlehung mebrselelg geäußerken Zwelseln und
Belorgnislen zu begegnen, wied mie Serenissimi höchster Genehmigung, zu No. 5.
der Revidleien Straßenpolizeiordnung vom 30. Mal d. J. bierdurch erläutecungs-
welse bemerkr, dah durch die berresseade Beslimmung,
wornoch dos Viehweiden in und an den Straßengräben, sowie an den
Böschungen, das Abmähen des Grases in den Gräben, Anackern, An-
Lreben und Absressenlassen der Anpflanzungen mie einer Strase von
Sgr. geahndet werden soll,
denjenlgen Besitzern der anliegenden Grundsiuͤcke, welche zur Grasnuhung an
dem nicht unmittelbar zur Straße verwendeten Grund und Boden erweislich berech-
tigt sind, losche nicht hat entzegen werden sollen, — wohl aber durch jene Vor-
schrist und Strasandrohung die Abwendung einer rücksichtslosen zum Nach,
(tbeil der Strasfe gereschenden Ausübung jie- Berechtigung, sowie die Be-
seieigung der Uebergrisse Unbesugcer bezweckt w
Uebrigens ist zu Gunsten der Berechtig:#en t uf Widerruf die Anorbnung
getroffen worden
1) bas bieselben vor Hebung der Straßengäben und vor Verönderungen an
den Böschungen — welche selbstverständlich der Aussichtsbehörde allein
überlassen bleiben — vorher zum Abmähen des anflehenden Geases auf-
qusor dern sind — und
2) daß der Ausputz aus den Gräben stets zur Versögung des berechtigten
Grundslücksbesitzers bleibe, und erst dann, wenn derselbe Richts bean-
sprucht oder seine deßfalsige Erklärung verzöger#, Andern die Erlaubniß
zur Absuhr zu ertheilen i
Bel den, dem Chausseegeldelnnehmer zu Fraureuth und dem Zeulenrodae#r
Straßcnausseber in den gedachten Buedangen zelther zugestandenen Beguͤnsligungen
bewendet es vorläusig auch sür die Zukunft
Grelz, den 13. October 1853.
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregierung das.
Otto.
v. Geldern C##spendors.