Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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. bei Ablösung von nach Tagen bemessenen Baudiensten ist nur die Hälste der 
„, auf welche die Dienste zu leislen sind, in Anrechnung zu bringen und deren 
rd ohne #rgend einen weltern Abzug zu erlegen. 
. 10. 
Der, in Gemähheic der Worschristen &#. 7. 8. und 9. ousgemit#elle Werth Aetssungerente. 
der abzulösenden Frohne bilder die Jahresrente, welche dem erechtigten als 
schädlgung für jene zu gewähren ist, und die durch Erlegung des fünf und zwanzig- 
fochen *“- abgelöst werden kunn. 
ie Wohl zwischen Rente und Kapitalzahlung steht r „Prevokaien= d. b. dem- 
jenigen zu, gegen welchen auf Ablösung angerragen worden ist. 
. 11. 
Räcksichtlich der Sicherung der Ablösungereme, des Ansongs derselben, der Räbere Bestim 
Zahlungelermine, der Besugniß zur Kündigung der Rente, des dabel rinuhentn id 
den Versahrens, der Löschung der getilgten Rente und des Versahrens bel Dismem 
brationen finden bei Ablösung von Frohnen diejenigen Bestimmungen, welche bier 
über in dem Gesehe vom 30. Mai 1852, die Ablösung von Huthungs= und Trist- 
berechrigungen betcessend 9#. 10. 17. 18. 19. 20. 21. 22. und 23. gegeben sind, 
ganz in gleicher Weise Anwendung. 
Insbesondere gilt auch bei Ablösung von Frohnen der Grundsoh, daß wenn 
dle Leistung derlelben in Folge einer Ucbereinkunft beider Theile bereils srüher auf- 
vehört b#e, oder in Folge einer Weigerung der Verpflicheeren schon früher uncerblie- 
ben ist, die Ablösungsrente von dem Zeitpuncte an entrichtet werden muß, wo die 
Leistung der Frohne ausgehört har. 
Ist bingegen die eistung der Frohne blos um deswillen unterblieben, weil der 
Berechtigee sie nicht gesordert hat, so findet eine Nachzahlung nicht Statt. 
. 12. 
Eben so gilt alles dasfenige, was in dem vorerwähnten Gesetze 99. 26. 27.2 on 
28. 20. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. und 37. wegen der Wahrnehmung der . 
Rcchchrikkcr,nasncntlichdekLoh-sehens- Lehnsßvlgch Nußnießer, Wiederkaufs- 
berechtigten und hopotbekarischen Gläubiger sestgeset- ist, auch bei der Ablösung von 
rohnen. 
. 13. 
Ist das berecheigte, oder das verpflichtete Gut verpachtet, so finden auf deee. der 
Vechist der Pachter die in dem Geseß vom 30. Mai 1852 99. 38. 39. 
und 41. ertheilten Vorschristen Anwendung.
	        
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