Dritte Abtheilung.
Von dem Verfahren in Rechnungssachen.
Der Rechnungeprozeß bestebt in * 3 Verbandlung über eine wirklich gestellte und aha he
vorgelegte Rechnung zu dem Zwecke, daß deren Rlchtigkelr gerichtlich geprüft und dar- besses.
über entschieden werde. Keineswegta gebört dahin die Erörterung und Enescheidung
der Froge, ob Jemand zur Ablegung einer Rechnung überhaupt gezwungen sei. Dlese
ist vielmehr nach Maahgabe des jedesmaligen Rechtsverhältnisses und der bei dlesem zur
Anwendung kommenden rechtlichen Grundsäle zu beurtbellen und, je nachdem sie mit ei-
nem Screltgegenstonde über oder unter 100 Thlr. N. C. sasammenteisst , nach den Vor-
schristen des Ordinarpro)esses oder dee gegenwärtigen Gesebes zu bebandeln.
Wegen aller Staats-, Commmal= und Justitucenrechnungen, welche
Gange der Aoministraiorevisfon und Richtigstellung in den Rechnungsprozeß nicht “
gen werden dürlen, bewendet es bei dem bisber beobachteten Geschäftsgange.
Auch cckschillch der gewoͤhnlichen, alljaͤhrlich oder sonst in geordneten Terminen zu
legenden Vormundschafesrechnungen besteht das bisherige Verfahren sort. Dle vorsie-
benden Bestimmungen treten rücksichtlich lhrer nur donn ein, wenn nach beendigter Vor-
mundschost zwischen dem zellher Bevormundeken und dem Vormunde Disserenzen über
dle Schluhrechnung elnereten.
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Jede Rechnung, welche zur herchsichen Erkrterung kommen soll, ist mit den ns,inieitung ku4.
thigen Belegen bel Gerlche zu übergeben. Wenn diese bel leberreschung der Rechnung cherr
seblen, so bac das Gericht, 1½n *“ westere Versügung getrossen wird, den Rechnungs- ·
steller zur Beibringung der Belege n
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Sind die Belege bel Gericht —* so fertigt das Gericht demsenigen, wel. Versabren.
cher die Desektirung der Rechnung zusteht (dem Eigenthuͤmer, Revidenten, Defektan-
ten), die Rechmung in Abschrife zu, mie der Bedeutung, seine Erinnerungen dagegen
unker sortlousenden Nummern und nach Ordnung der Rechnung binnen gewisser Frist zu
den Akeen zu bringen, unter der Verwarmug, dass nach #blauf derselben die Rechnung
sür anerkanne erachter und als solche justisicirt werden solle.
ugleich ist lom zu eröffnen, daß die Belege zur Einsichte an Gerichtsstelle, oder bei
Heanlchs lalgeichon in der gewözulichen Erpedition des Justiciars vorliegen.