Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Antwort dis 
Nechnungslegeré. 
Kusten. 
Unberaumung 
dis VBerhoͤratin · 
min. 
Vahörétrmin 
und Inslruktion 
der Sache. 
. 73 
Werden innerhalb der bestimmeen Frlst einige Erinnerungen nicht elngebrachr, se 
ist dle Rechnung ohne Welleres für richtig anzuerkennen und auf Antrag des Rechnungs- 
stellers ein Justifikarorium auszuserligen. 
Nicht minder sind in dem Falle, wenn der Revident Erinnerungen zeitlg anbringt, 
alle dlejenlgen Ansähe, gegen welche er elwas nicht bemerkt hat, sür anerkannt zu achten, 
und einer spätern Desekelrung nicht welter ausgesetzk. 
Die zeitig elngegangenen Erinnerungen sind dem Rechnungssührer zur Beantwor- 
tung innerhalb einer, ihm zu bestimmenden Frist mie der Bedeutung zuzuserelgen, daß 
nach fruchtlosem Ablouse dleser Felst die gezogenen Erinnerungen sür anerkannt und dle 
denselben untergelegten Thatsachen für elngerdume erachtet werden sollen. 
Dleser angedrohte Rechtsnachtheil telte ouch, wenn der Rechnungssührer dle Erin, 
nerungen innerhalb der beslimmcen Fcist gar nicht beantworket, in Bezug auf sämmtliche 
Klonita; wenn er aber nur einzelne davon beantwortek, Iin Bezug auf die mit Silll. 
schweigen übergegangenen sosort eln und ist dem gemäß mittelsl kurzen Dekrets, welches 
den Partelen auf mündliche Vorladung eröffnet wlrd, zu erkennen. 
. 76. 
Die Fristen, welche nach 86. 72. und 74. zur Stellung der Erinnerungen und zue 
Elnreichung der Beaneworkung derselben dem Betheiligeen vorgeschrieben werden sollen, 
sind dann, wenn die Rechnung einen Gegenstand von Wichtlgkeit im Sinne des gegen- 
wärtigen Gesehes umfahr, deelhlgräalge, bel minderwlchelgen Sachen vlerzehntäglge Frl- 
sten, und können auf der Partelen Ansuchen bei vorliegenden tristigen Gründen höchstens 
zweimal verlängert werden. 
8. 77. 
Wenn die Beantwortung des Rechnungssuͤhrers (9. 74.) zeltig elngegangen ist, so 
wird von dem Gerichte eln Verbörstermin angesebe, wobei dem Revidenten die Rechtser- 
tigung des Rechnungsführers abschristlich mitgelheilt und nachgelassen wird, bassenige, 
was er etwa dagegen noch zu bemerken haben sollte, spätestens drel Tage vor Elurrice des 
Termins schrifellch zu den Akten elngureichen. 
ie Strase, unter welcher die Berhelligten zu dem Verhörstermine vorgeladen wer- 
den, besteht bel Rechnungsgegenständen über 100 Tolr. N. C. in Fünf Thalern, bel ge- 
ringern in Elnem Thaler, welche im Fall des ungehorsamen Außenblelbens unnachsichtig 
beigerrieben und bei der anderweiten Vorladung erböht werden. 
In dem Werhörslermine wird, mit Berücksichtigung der elwa wechselselclg für eln- 
geräumt zu haltenden Ansätze und Erinnerungen, die Gute möglichst gepflogen und, wenn 
diese nicht Plaß greist, die Rechnung nebst den unbedingten Erlnnerungen Punke vor 
Punke burchgegangen.
	        
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