Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
W. 28. 
(Ausgegeben den 16. December 1853.) 
  
63. Bekanntmachung, 
die Anwendung und Auslegung der bezäüglich der gegitimationsfäh- 
rung durch Paßkarten erlassenen Verordnung 
belreffend. 
Unter Bezugnahme auf den Inhalt der durch No. 10. des biesigen Amts, und 
WVerordnungsblattes vom Jahr 1851 erlassenen Verordnung, die Legirimationefüh= 
rung durch Paßkorten betressend, — werden die von den betbeiligten Regierungen im 
Louse dieses Jahres über die Anwendung und Auslegung jener Vorschriften getrof- 
senen Vereinbarungen hiermit in Folgendem, inobesondere zur Nachachtung der be- 
treffenden hboen bekanne grmachr. 
os. 2. der gedachten Verordnun 
Ehefrauen lsies. wenn die sonstigen Poemsnohsmöhigen Bedingungen ersülle sind, 
unter denselben Vorauesehungen Paßkorten erholten, unter welchen in den kontrahl= 
renden Sctaaten die Ertheilung von Yässen an sie zulässig ist. 
Zu é. 3. (I.: 
In densenigen! Füen- in welchen nungeblene 6 nicht om Wohnorte des 
Prlncipals oder lelbst im Auelande ousholten, ist der Wohnort des Meinripals als 
derjenige anzusehen, dessen betcessende Behörde zur AHuegelng. der Paßkarten süc 
den Hondlungediener besugt ist, wobei der Beureheilung der lektern vorbehalten bleibt, 
in wieweic mir Rücksicht auf die Entfernung des Ausentholteotts des Hondlungsdie- 
ners, eine vorgänige Kommunikation mic der Polizeibehörde dieses Ausenthaltsorts 
erforderlich erscheine oder nlchr. 
1284 —* bos. à.: 
sitzen Handwerkegesellen können in brer Eigenschast als Buͤrger, Haus- 
behzenla ꝛc. (Magea unbedenklich ertheilt werde 
Zu K. 6.: 
Von der in dlesem Paragroph enehaltenen, bIn und wieder nicht# geuügend be- 
obachteten Bestimmung, wornach in jede Paßkarte eln vollsländiges Signalement
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.