Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W. 28.
(Ausgegeben den 16. December 1853.)
63. Bekanntmachung,
die Anwendung und Auslegung der bezäüglich der gegitimationsfäh-
rung durch Paßkarten erlassenen Verordnung
belreffend.
Unter Bezugnahme auf den Inhalt der durch No. 10. des biesigen Amts, und
WVerordnungsblattes vom Jahr 1851 erlassenen Verordnung, die Legirimationefüh=
rung durch Paßkorten betressend, — werden die von den betbeiligten Regierungen im
Louse dieses Jahres über die Anwendung und Auslegung jener Vorschriften getrof-
senen Vereinbarungen hiermit in Folgendem, inobesondere zur Nachachtung der be-
treffenden hboen bekanne grmachr.
os. 2. der gedachten Verordnun
Ehefrauen lsies. wenn die sonstigen Poemsnohsmöhigen Bedingungen ersülle sind,
unter denselben Vorauesehungen Paßkorten erholten, unter welchen in den kontrahl=
renden Sctaaten die Ertheilung von Yässen an sie zulässig ist.
Zu é. 3. (I.:
In densenigen! Füen- in welchen nungeblene 6 nicht om Wohnorte des
Prlncipals oder lelbst im Auelande ousholten, ist der Wohnort des Meinripals als
derjenige anzusehen, dessen betcessende Behörde zur AHuegelng. der Paßkarten süc
den Hondlungediener besugt ist, wobei der Beureheilung der lektern vorbehalten bleibt,
in wieweic mir Rücksicht auf die Entfernung des Ausentholteotts des Hondlungsdie-
ners, eine vorgänige Kommunikation mic der Polizeibehörde dieses Ausenthaltsorts
erforderlich erscheine oder nlchr.
1284 —* bos. à.:
sitzen Handwerkegesellen können in brer Eigenschast als Buͤrger, Haus-
behzenla ꝛc. (Magea unbedenklich ertheilt werde
Zu K. 6.:
Von der in dlesem Paragroph enehaltenen, bIn und wieder nicht# geuügend be-
obachteten Bestimmung, wornach in jede Paßkarte eln vollsländiges Signalement