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Solches wird unter Bezugnahme auf das in der Bekanntmachung vom 14. Jull
1852 (No. 9. der Gesetzsammlung, Johrgong 1852) unter I. 3. Bemerkte hler.
mie bekannt gemacht.
Greiz, den 8. December 1853.
Fürstl. Reuß Plauische Landesregierung dal.
Otteo.
v. Geldern, Erispendors.
66. Verordnung,
den Wegfall des in der Stadt Greiz zeither erhobenen
städtischen Wegegeldes
belressend.
Da durch den Inhalt der Zollverräge dle ollmählige Aushebung des Pflaster-
geldes im Bereich sämmelicher kontrohirenden Stcaaten in Aussicht gellelle worden, —
in hiesiger Stadt aber unter dem Namen eines „ädtischen Wegegeldes" zur Zet
noch eine Abgabe besteht, welcher ihrer Natur noch eine ondere Bedeutung als d
des Pflaskergeldes nicht beigelegt werden kann, so wird in Felge höchster Ensießens
blerdurch Nachslehendes verordnet:
Das in der Sen Greiz zelther mit 4%„ Bruͤckengeld Jusammen erhobene slädtl.
sche Wegegeld komm
vom 1sten Januar 1854 an
gänglich in Wegsall.
2.
Fuͤr die Erhebung des Bruͤckengeldes dient von dem gedachten Termln an dle
nachllehende auf den Bestimmungen des Puhlicandi vom 24. Decbr. 1811 beru-
bende Taxe zur Norm
o) Von jedem urrien Pfrrhe, Ochsene oder Kub — t(bler. — sgr. 10 pf.
b) Von jedem Reivpse — — 10
JO) Ven einem Koier ier — —— 9
4) Bon einem ledigen Ochsen oder Kaß — — 8
e) Von einem Füllen, Srier, Rind oder Fale — — 8
) Von einem Schwein, Kobe, Ziege oder Schaaf. —. 4
½) Von einem Schubkarren — eladen oder nichtK — 5
ff— . " 2. —
h) Von einem Bären, Kameel, Affen 2c.