Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
W
(Ausgegeben den 23. December 1853.)
68. Gesetzliche Verordnung,
die Bestrafung der Zollvergehen gegen fremde Staaten, in welchen
durch Handelsverträge die Gegenseitigkeit verbürgt ist,
betressend.
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer
Linie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 20. 4c.
verordnen hlermit, was solge:
Art. I.
Wenn von einem sremden Scaate, la Ersüllyng eines, die Gegenseitigkeic be-
dlugenden Handelsvertrages, dle Vergehen wider die diesseitigen Jollgesetze unter
Strose gestelle sind, so creten zu Gunsten dieses fremden Scatê die nachstehenden
Strasbestimmungen ein.
h. 1.
Wer es unternimme, Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchsuhr in dem
fremden S#taate verboten ist, dlesem Verboke zuwider, ein-, aus oder durchjusüh-
ren, hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug ouf welche das Vergehen (dle
Kontrebande) verübt worden ist, und zugleich eine Geldbuße verwirkt, welche dem
doppelten Werthe jener Gegenstände, und wenn soscher nicht zehn Thaler beträgt,
dleser Summe gleichkommen foll.
G. 2.
Wer es unternimmt, dem sremden Staate die Ein., Aus= oder Durchgangs-
Abgoben zu entziehen, ha# die Konsiskatlon der Gegenllände, in Bezug auf welche
dos Vergeben (Zolldesraudatlon) verübt worden ist,, und zugleich eine, dem viersachen
Betrag der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldbuße, welche jedoch nlemals
uncer Einem Thaler betragen soll, verwirkt.