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In allen Fällen, in welchen dle Konsiskatlon der Gegenslände, in Bezug auf
wesche die Kontrebonde oder Zolldesraudatlon verübt: worden isk, nicht vollzogen wer-
den kann, ist stalt derselben auf Erlegung des Werths der Gegenstände, und wenn
dleser niche zu ermitteln ist, auf Zohlung elner Geldsumme von fünf und zwanglg
bls zu Elncausend Thalern zu erkennen.
. 4.
Wer in anderer, als der in &. 1. und 2. erwähnten Are dle Zollgesetze des
fremden Staas überteitt, hat wegen dleser Koncraventlon elne Ordnungsstrase von
Einem bis zu Zehn Thalern verwirkt.
G. 5.
Wenn eine Geldbuße von dem Werurkheilten wegen selnes Unvermägens ulche
belzuereiben Ist, erict on deren Seelle elne verhältaihmäßlge Gesängnißskcafe, welche
jedoch dle Dauer von Elnem Jahree ulcht überstelgen darf.
Art. II.
Dle Untersuchung und Bestrafung der Vergehen und Uebertretungen wider
die Zollgesetze des sremden Staats ersolgt durch dieselben Behoͤrden und in densel-
ben Formen, wie dle Umeesuchung und Bestrofung der Wergehen und Ueberttetun-
gen wider dle dlesselilgen Zollgesete.
Art. III.
Die Maßgaben, unter welchen dleses Geseb zu Gunsten elnes fremden Staats
zur Anwendung kommen soll, werden nach jedesmoligem Abschluh eines Hondels-
Wertrags von Uns im Wege der Verordnung besonders bestimme werden.
Uekundlich unter Unserer elgenhändigen Umeerschrift und belgedrucktem Fürstllchen
Insiegel.
Gegeben Gresg, den 29. November 1853.
(L. S.) Heinrich X1.
Otto.