Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Zeugeneid. 
Ich schwoͤre hlerdurch zu Gott dem Allmaͤchtigen und Allwissenden mit Herzen und 
Mund dlesen theuern lelbllchen Eid, daß Alles dasjenige, was ich in der zwischen N. N. 
und N. N. anhaͤnglgen Rechtssache als aufgerusener Zeuge ausgesagt habe, und was mir 
so eben wiedervokgclcseutvokdkntst,dlekcchtckeinen-ndussvekfälschthahkhenset 
d daß ich weder aus Freundschaft, noch aus Feindschaft, noch aus elner andern Ur- 
. wissentlich etwas gegen die Wahrheit angegeben oder verschwlegen habe 
So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort Jesus Ehristus. 
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