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Dagegen behaͤlt es bel der burch die nhierwähnie Verordnung wwerfisen, auch jeht
noch als birreich gerecheserelgt erscheinenden Aushebung der Beseiu
von höhern medieinisch-chirurgischen Lehranstalten grpeisich und fuͤr tuͤchtlg
— Wundoͤc te, der Apothekenbesiber, welche ihre Apotheke selbst ver-
walten, der craminirten Candidacen der Theologle und eserlpme. .
wie derjentgen, welche in allen andern elgentlich akademischen Wissenschasten
ihren Kursus beendigt und bei bestandener Prüsung das Zeugniß genügender
Kennenisse erlangt haben
auch für dle Zukunst sein Bewenden.
Urkundlich baben Wir dlese Verordnung eigenhändig vollzogen und mie Unserm
größeren Firlllchen Insiegel versehen lassen.
Greiz, den 2. Februar 1853.
(L. S.) Heinrich XIX.
Otto.
7. --
das Maaß der Mauer- und Dachziegel betreffend.
Um sür die Zukunfe den Nochtheilen zu begegnen, welche für die Bauunkernehmer
und dle Gewerke im biesigen Färstenthume burch die zu Unserer Kenntniß gekommene
Verschiedenheit der Größe der Mauer= und Dachziegel zeitber berbelgeführe worden sind,
wicd mie Sercnissimt Höchster Genehmigung auf den Grund sachverständigen Gutoch.
tens hiermit Folgendes verordnee:
8. 1.
Das Maah der Mauerziegel wird seslgestelle auf
1 ; Zoll ie Lelpztger Maaß,
6 Zoll B «
3 Zoll *l“ - .
das Maaß da Dachzlegel auf
16 Zoll Leipzlger Mach,
7 Zoll Brei
7 Zoll * "Q
Hlerbei wird natürlich vorausgesetzt, daß das betressende Material sich bei der Ablie-
serung in gebörtg ausgebranntem Zustande befindet.
Besitzer und Pachter von Ziegelelen m biesigen Firstonchum, welchedieser Vorschrife
nicht unbedingt nachkommen, unterllegen süc jeden Kontraventionsfall einer Geldstrase